Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

Gerbereien. 
Gewerbebetriebe, 
in denen 
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reiche Lagertätigkeit verbunden war. Nach der Reichsversicherungsordnung sind sämtliche Apotheken 
ohne Rücksicht auf Art und Umfang versicherungspflichtig. 
Zu 2. Das gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Umfang ohne Rücksicht 
auf die Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter oder die Verwendung von Motoren der Ver- 
sicherung unterliegen. 
Zu 3a. Hinsichtlich der Gewerbebetriebe, in denen Tiefbauarbeiten ausgeführt werden 
ist der Umfang der versicherten Tätigkeit durch die Reichsversicherungsordnung nicht unwesentlich 
Tiefbauarbeiten erweitert worden. Denn bisher waren bei an sich nicht versicherungspflichtigen Gewerbebetrieben, 
ausgeführt werden. 
Gewerbebetriebe, 
in denen. 
Dekorateurarbeiten 
ausgeführt werden. 
Badeanstalten. 
Das Halten 
in denen nebenbei Tiefbauarbeiten ausgeführt wurden, nur die eigentlichen Tiefbauarbeiten ver- 
sichert, während jetzt in gleicher Weise wie schon früher bei Hochbauarbeiten der gesamte Ge- 
werbebetrieb versichert ist, sobald in ihm gewerbliche Tiefbauarbeiten nicht nur gelegentlich 
ausgeführt werden. 
Zu 3b. Neu in die Versicherung sind allgemein einbezogen Gewerbebetriebe, in denen 
Dekorateurarbeiten (Anbringen von Gardinen, Bildern, Vorhängen usw.) ausgeführt werden. 
Für sie gilt Ziffer 3 a entsprechend. 
Zu 5. Für die Badeanstalten gilt Ziffer 2. 
Zu 7, 9 und 10. Neu sind ferner der Versicherung unterstellt das Halten von Fahr- 
von Fahrzeugen zeugen auf Binnengewässern, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Triebkraft, sowie das 
und Keittieren. Halten von anderen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt 
Fahr-, Meittier- 
werden, ferner das Halten von Reittieren. 
Es sind somit jetzt nicht nur die Tätigkeiten im Interesse der zu gewerblichen Zwecken 
gehaltenen, sondern auch der zu Privat-, Luxus= oder wissenschaftlichen Zwecken verwendeten 
Fahrzeuge und Reittiere versichert. Dabei ist zu beachten, daß die Versicherung bei allen Wasser- 
fahr zeugen auf Binnengewässern ohne Unterschied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land- 
und Luftfahrzeugen nur dann der Fall ist, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt 
werden. Voraussetzung der Versicherungspflicht bei allen diesen Tätigkeiten ist aber, daß das 
Fahrzeug oder das Reittier nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zwecke gehalten wird. 
Unversichert bleibt das Halten von durch menschliche Kraft bewegten Fahrzeugen (Kinder- 
wagen, Handkarren, Fahrrädern). 
Zu 8. Gleichfalls neu versichert ist der gewerbsmäßige Fahrbetrieb, d. h. das Einfahren 
und Stallhaltungs- fremder Pferde, sowie der gewerbsmäßige Reittier= und Stallhaltungsbetrieb. Hierher gehören 
betriebe. 
namentlich die Betriebe von Reit-, Renn= und Fahrbahnen, von Reit= und Fahrschulen, sowie 
die sogenannten Tattersalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, soweit es sich bei ihnen 
um die Wartung und Pflege der Reittiere oder um sonstige Arbeiten der Stallhaltung handelt; 
außerdem die Pensionsstall= und Viehhaltungsbetriebe. Die Einstellung von Vieh durch einen 
Viehhändler in eigener Stallung gehört nicht zum Viehhaltungsbetriebe, sie unterfällt aber als 
Betrieb zur Behandlung und Handhabung der Ware (zu vergl. 11c) der Versicherungspflicht.
	        
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