(Ausf.-Verordn. z. Biehseuchengesetz.) 369
gehalten haben (Ställe, Höfe, Tummelplätze, Bullenställe, Sprunghütten und
Sprungplätze, Beschlagbrücken usw., Ladestellen, Stellen von Marktplätzen und
Wegen), ferner die Lagerplätze des Düngers, von Kadavern, Kadaverteilen, die
Brunnentröge mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung
und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer,
Melkstühle, Milchtransportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute,
Hörner, Klauen, Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft
oder Lagerung Träger des Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuh-
zeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desiufizieren. Hierbei ist den mit
Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen Tieren verunreinigten Gegenständen
besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner, Klauen und sonstige tierische
Rohstoffe sind durch vollkommene Trocknung oder durch 24 stündiges Einlegen in
dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen Des-
infektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem
Seuchengehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben
oder sonst durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt
worden sind, dürfen aus dem Sueuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind
in diesem zu verwerten oder unschädlich zu beseitigen.
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den
Seuchenställen auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren
(§ 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11).
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und
die Personen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, bei der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen
Tieren in Berührung gekommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.
(9) Zu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Des-
infektionsmittel verwandt werden.
8 20.
Lungenseuche.
(1) Die mit der Wartung lungenseuchekrauker oder seuchenverdächtiger Tiere
in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und
beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit
kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Senchengehöften in Berührung gekommen
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