Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

370 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
sind oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, 
müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die Kleider und das 
Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere 
mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Koörperteile reinigen und des- 
infizieren. 
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle 
der Entfernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus 
den Ställen die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze 
und die zur Wartung und Pflege der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten 
Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futter- 
reste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt 
oder wie der Dünger und die Streu behandelt werden. 
(3) Der Dünger und die Strenu aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung 
von Rindviehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzu- 
pflügen. Ist letzteres nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu 
stapeln und dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger 
und der Streu mindestens 2 Wochen lang gehindert wird. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlich- 
keiten des Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere 
oder ihre Kadaver befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die 
mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen 
sind, insbesondere auch die Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals 
zu reinigen und nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. 
(5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Er- 
löschen der Seuche nicht aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für 
Pferde, Schweine oder Schafe verwandt werden und sind so unterzubringen, daß 
Rinder damit nicht in Berührung kommen können. Ist eine derartige Ver- 
wertung der Futter= und Streuvorräte nicht angängig, so sind sie wie der Dünger 
zu behandeln. 
§ 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und
	        
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