(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 876
oder der Seuche verdächtiger Tiere und sonstige Schlachtabfälle unschädlich zu
machen. Abfälle, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, müssen ge—
sammelt, mit der gleichen Menge Kalkmilch gut durchmischt und hierauf vergraben
werden. Auslaufhöfe sind möglichst nach Entfernung der oberflächlichen Bodenschicht,
Schwimm= und Badevorrichtungen auf den Auslaufhösen nach Entfernung des
Wassers mit dicker Kalkmilch zu begießen. Das Wasser in Schwimm= und Bade-
vorrichtungen ist 24 Stunden vor dem Ablassen wie Jauche (§ 14 Nr. 2 Abs. 1)
mit Kalk oder dicker Kalkmilch zu versetzen.
(3) Größere Mengen von Dünger können gepackt, Federn dürfen in luft-
trockenem Zustande mit polizeilicher Genehmigung aus dem Seuchengehöft ausgeführt
werden, wenn sie in dichten Säcken verpackt sind.
§ 27.
Tuberkulose.
(1) Sobald Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes festgestellt oder in hohem Grade wahrschein-
lich ist, von ihrem Standplatz entfernt sind, muß die Reinigung und Desinfektion
vorgenommen werden.
(2) Die Reinigung und Desinfektion umfaßt in der Regel den Standplatz
der Tiere, im Falle eines gehäuften Auftretens der Senuche, und wenn die Tiere
vor der Feststellung des Vorhandenseins oder der hohen Wahrscheinlichkeit der
Seuche im Stalle wiederholt umgestellt worden sind, nach dem Ermessen des be-
amteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, in
jedem Falle ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die
durch die Ausscheidungen der Tiere verunreinigt worden sind, insbesondere die Krippen,
Futtertische, Raufen, Wasserrinnen in den Futtertischen, die zu den Ständen ge-
hörigen Wandabteilungen und Standscheiden, den Fußboden einschließlich Stallgasse,
die Putz= und Melkgeräte.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Melkeimer und andere Milchgefäße
sind durch Anwendung von Wasserdampf oder durch Auskochen oder Abbürsten mit
kochendheißem Wasser oder kochendheißer Sodalösung (vergl. § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10)
zu desinfizieren.