Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

376 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
8 28. 
Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach 8 10 Abs. 2 des 
Viehseuchengesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird. 
Bei Seuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Vieh- 
seuchengesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsver- 
fahren nach den hierzu ergehenden besonderen Anweisungen.
	        
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