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Zu 11a und b. Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, sowie Holzfällungs- Betriebe zur Be-
betriebe sind nicht mehr wie früher nur in Verbindung mit einem Handelsgewerbe, dessen In= förderung von
haber im Handelsregister eingetragen ist, versicherungspflichtig. Sie unterstehen vielmehr jetzt mm—““ 2 &3 2
den Bestimmungen der Reichsoersicherungsordnung, wenn sie mit einem über den Umfang des fällungsbetriebe.
Kleinbetriebs hinausgehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind.
Zu 11c. Die Versicherung der früheren „Lagerungsbetriebe“ ist wesentlich umgestaltet Betriebe zur
worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinsichtlich der eigentlichen Lagerungsarbeiten Behandlung und
und nur unter der Voraussetzung versichert, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren, Bandhabung der
dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen war. Jetzt sind alle Betriebe zur Handhabung
und Behandlung der Ware versichert, sofern sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs
hinausgehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind.
Hieraus ergibt sich die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf eine Reihe von Tätigkeiten,
die bisher der Versicherungspflicht nicht unterfielen. Denn der neue Begriff „Handhabung und
Behandlung der Ware“ umfaßt sowohl die eigentlichen Lagerungsarbeiten, wie:
Auf= und albladen und Hineinschaffen der Ware in die Geschäftsräume, Aus--, Ein= und
Ampacken, Amfüllen, Auffüllen des Handlagers, Sortieren, Bermessen und #luszeichnen
der Ware, Handhabung der Ware bei der cGbestandsaufnahme, Beförderung der Ware aus
einem Geschäftsraum in den anderen, Behandlung der Ware, um sie in verkaufsfähigen
Zustand zu versetzen und darin zu erhalten, sowie die Instandhaltung der Warenräume
(zu vergl. Bescheid 2229, Rekursentscheidung 2277, Amtliche MRachrichten des R. B. A. 1908
S. 494, 655),
als auch alle übrigen dem technischen Teile des Betriebs angehörenden Verrichtungen, die zu der
bisher unversicherten Verkaufstätigkeit in näherer Beziehung stehen, wie:
Das Herbeiholen der Ware aus dem Hand= oder sonstigen Lager, das Worlegen und Vor-
zeigen der Ware zum Zwecke des Verkaufs, das almgehen mit der Ware während der
Berkaufsverhandlungen, das Abmessen, Abwiegen, Verpacken oder Gereitstellen der Ware
zum Zwecke des GVerpackens, der Abergabe der Ware an die Käufer und das Zurücklegen
der unverkauften oder nicht passenden Ware in das Lager ufw.
Unversichert bleiben auch jetzt noch die dem Handel dienenden Tätigkeiten, die mit der
eigentlichen Behandlung und Handhabung der Ware nichts zu tun haben. Dahin gehören
beispielsweise die Arbeiten im Kontor und in der Kasse.
Der Kreis der versicherten Betriebe ist auch insofern ausgedehnt worden, als der Inhaber
des Betriebs nicht mehr im Handelsregister eingetragen sein muß. Ferner ist der Begriff
„Handelsgewerbe“ durch „kaufmännisches Unternehmen“ ersetzt. Auch dies führt zur Ver-
sicherungspflicht von bisher versicherungsfreien Betrieben, die zwar nicht zu den eigentlichen
handelsgewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen nahestehen. Dahin gehören
die Genossenschaften des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, nämlich Produktiv-, Absatzgenossen-
schaften, Magazinvereine, Konsumvereine, Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des land-
wirtschaftlichen und gewerblichen Betriebs usw.
Damit aber nicht durch diese neuen Vorschriften auch kleinste Betriebe mit ganz unerheb-
licher Unfallgefahr von der Versicherung erfaßt werden, hat die Reichsversicherungsordnung