(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 377
Anlage 8.
Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Giehseuchen.
I. Allgemeines.
§ 1.
(1) Die Zerlegung eines verendeten oder getöteten Tieres hat den Zweck,
über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines
Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungsleistung festzustellen.
(2) Nach der Fertigstellung der in den einzelnen Verwaltungsbezirken zu er-
richtenden Kadaververnichtungsanlagen darf die Zerlegung nur in diesen stattfinden.
Vor der Abholung des Kadavers hat der Gemeindevorstand in den Fällen, in denen
ein Tier an einer entschädigungspflichtigen Seuche gefallen ist und der Zusammen-
tritt der ganzen Kommission (§ 9 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 27. März
1912, Regierungsblatt S. 205) an Ort und Stelle nicht stattfinden kann, der Besitzer
mit der Schätzung durch den beamteten Tierarzt allein sich auch nicht einverstanden
erklärt, zwei Schiedsmänner zu bestellen, welche das Tier abzuschätzen haben. Das
Ergebnis der Schätzung ist im verschlossenen Umschlage dem beamteten Tierarzte
zu übersenden. Dieser hat dann vor der Zerlegung das Tier ebenfalls abzuschätzen
und das Ergebnis seiner Schätzung ebenfalls niederzuschreiben und mit dem der
beiden Schiedsmänner dem Bezirksdirektor einzureichen.
8 2.
Die Zerlegung muß möglichst bald nach dem Tode des Tieres vorgenommen
werden.
83.
Der beamtete Tierarzt hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen des Staats-
ministeriums, dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen
Instrumente in gutem Zustande zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere
Messer, zwei Scheren, zwei Pinzetten, eine Darmschere, zwei Sonden, eine
Säge, ein Meißel nebst Schlegel, ein Maßstab, ein Meßgefäß, eine Lupe, erfor-
derlichenfalls ein brauchbares Mikroskop, Instrumente und geeignete Färbemittel
zur Herstellung frischer mikroskopischer Präparate sowie einige reine Glas= und
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