Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

378 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch 
untersucht werden sollen. 
8 4. 
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten 
Orte auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise 
zulässig. Die Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu be— 
gründen. Die Ortspolizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa 
erforderliche Hilfsmannschaft zu sorgen. 
85. 
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krank— 
heitsverlauf und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die 
Zerlegung und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während 
der Zerlegung zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder 
vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen 
Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben. 
86. 
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren 
Untersuchung einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen 
nicht sofort bei der Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile 
zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. 
(2) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist 
anzugeben, zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches 
Verfahren dabei angewandt worden ist. 
II. Gang der Zerlegung. 
§ 7. 
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die 
gewöhnlichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden 
ist, sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt 
haben. 
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand 
voraussichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet,
	        
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