(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 379
kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, das
beim Schlachten und bei der Fleischbeschau gebräuchliche Verfahren in Anwendung
kommen.
88.
Die Zerlegung zerfällt in zwei Teile:
A. Äußere Besichtigung.
B. Innere Besichtigung.
A. Außere Besichtigung.
89.
(1) Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im allgemeinen und
auf seine einzelnen Abschnitte.
(2) Was den Körper im allgemeinen betrifft, so sind anzugeben: Tiergattung,
Geschlecht, Farbe der Haare, Abzeichen, Alter, Größe, Körperbau, Ernährungszustand,
Zeichen des Todes (Totenstarre) und etwa eingetretene Fäulnis.
(3) Von den einzelnen Abschnitten des Körpers sind zu berücksichtigen: der
Kopf mit seinen natürlichen Offnungen, die Beschaffenheit der Schneidezähne und
die Lage und Beschaffenheit der Zunge. Wenn sich Flüssigkeit aus der Nase oder
dem Maule ergießt, so ist deren Beschaffenheit genau anzugeben. Dann folgt die
Untersuchung des Halses, der Brust, des Bauches, des Rückens, des Schwanzes,
des Afters, der äußeren Geschlechtsteile, der Milchdrüsen und der Gliedmaßen.
(4) Zeigt sich an irgendeinem Teile eine Veränderung (Geschwür, Wunde,
Anschwellung), so sind ihre Lage, Richtung und Größe anzugeben. Eine genaue
Untersuchung der veränderten Teile, wobei Einschnitte herzustellen sind, wird am
zweckmäßigsten bei der inneren Besichtigung der Teile ausgeführt.
8. Innere Besichtigung.
1. Allgemeine Bestimmungen.
8 10.
(1) Zum Zwecke der inneren Besichtigung wird der Kadaver in der Regel
auf den Rücken gelegt und in dieser Lage während der Zerlegung belassen.
(2) Vor der Offnung der Höhlen wird entweder die Haut vom Kadaver ganz
abgetreunt oder nur ein langer Schnitt durch die Haut gemacht, der am Kinn-
winkel beginnt, in der Richtung der Luftröhre, zwischen beiden Vorderschenkeln links
53°