Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 381 
Hand in die Bauchhöhle eingeführt und die Bauchdecke von den Eingeweiden der 
Bauchhöhle abgehoben und zwischen beiden Fingern der Schnitt durch die Bauch- 
wand in der Richtung der Mittellinie und links vom Nabel bis zur Schambein- 
fuge fortgesetzt. Dann ist der Querschnitt zu machen, der am hinteren Rande 
der letzten Rippen verläuft und an dem außenseitigen Rande der großen Lenden- 
muskeln endet. 
(2) Nach dieser breiten Offnung der Bauchhöhle werden die allgemeinen Ver- 
hältnisse der Bauchhöhle bestimmt, zu denen ein etwa vorhandener ungewöhnlicher 
Inhalt, die Lage und Farbe sowie das sonstige Aussehen der vorliegenden Teile 
und der Stand des Zwerchfells gehören. 
(3) Wenn die tödliche Krankheit an den Organen der Bauchhöhle zu suchen 
ist, empfiehlt es sich, an die Offnung der Bauchhöhle ihre Untersuchung (§ 13) 
sofort anzuschließen. In der Regel aber ist nach Offnung der Bauchhöhle und 
Feststellung ihrer allgemeinen Verhältnisse die Untersuchung der Brusthöhle vorzu- 
nehmen und hierauf erst die weitere Prüfung der Bauchhöhle auszuführen. 
3. Offnung und Antersuchung der Grusthöhble. 
# 12. 
(1) Zunächst werden die Weichteile vom Brustkorb abgelöst und untersucht. 
Wenn Veränderungen angetroffen werden, sind Schnitte durch die Brustwände 
zu legen. 
(2) Sodann werden die beiden Brustwände mit dem Messer oder mit einer 
Säge durchtrennt. Die Trennungslinien verlaufen auf jeder Seite von vorn nach 
hinten und liegen bei größeren Tieren etwa 10 cm über den Ansatzstellen der Rippen- 
knorpel an die Rippen, bei kleineren Tieren an diesen Aunsatzstellen. 
(3) Nun wird das Zwerchfell, soweit es zwischen den Endpunkten der Säge- 
linien angeheftet ist, dicht an den Knorpel der falschen Rippen und dem Schaufel- 
knorpel abgetrennt, das Brustbein im Zusammenhange mit den Rippenknorpeln und 
den abgesägten Teilen der Knorpelstücke der Rippen nach aufwärts geschlagen und 
dabei das Mittelfell und der Herzbeutel mit Vermeidung jeder Verletzung des 
letzteren abgetrennt. 
(4) Darauf werden das Brustbein mit dem Habichts= und Schaufelknorpel, 
die Knorpel der Rippen, die bei älteren Tieren verknöchert sind, und die abgesägten 
Teile der Knorpelendstücke der Rippen geprüft.
	        
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