Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

390 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
abgetrennt und dabei die Beschaffenheit der Backen bestimmt. Weiter wird das 
Verhalten der Zähne, des Zahnfleisches, des harten und weichen Gaumens er- 
mittelt. Darauf wird der Oberkiefer im Pfeildurchmesser dicht neben der Nasen- 
scheidewand durchsägt und die Nasenscheidewand herausgeschnitten. Ferner wird 
der Inhalt der Nasenhöhle und die Beschaffenheit der Schleimhaut untersucht. 
Nächstdem werden Stirn= und Oberkieferhöhlen geöffnet und ihr Inhalt und ihre 
Beschaffenheit bestimmt. Endlich folgt die genaue Untersuchung der übrigen Kopf- 
knochen (vergl. § 15). 
(2) Ist die Untersuchung eines Auges vorzunehmen, so wird es aus der 
Augenhöhle im ganzen entfernt und durch einen Aguatorialschnitt in zwei Hälften 
zerlegt. Darauf folgt die Untersuchung der einzelnen Teile. 
(3) Zur Untersuchung des mittleren und inneren Ohres ist ein senkrechter 
Sägeschnitt durch die Paukenhöhle zu legen, der den inneren mit dem äußeren 
Gehörgang verbindet. 
8. AUntersuchung der Gliedmaßen. 
§ 17. 
Nachdem die Haut abgezogen worden ist, erfolgt die Untersuchung der Glied- 
maßen im allgemeinen im Anschluß an die anatomische Einrichtung der Teile und 
an etwa vorhandene, im einzelnen Falle sich schon von außen kennzeichnende Ver- 
änderungen. Insbesondere ist das Verhalten der großen Blutgefäße, die unter 
Umständen ihrem ganzen Verlaufe nach freigelegt und geöffnet werden müssen, der 
großen Lymphgefäße mit den sich anschließenden Lymphknoten, die stets durch Ein- 
schneiden genau untersucht werden müssen, zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich, 
daß die zur Untersuchung der Weichteile der Gliedmaßen vorzunehmenden Schnitte 
möglichst in einer dem Verlaufe der Blut= und Lymphgefäßstämme entsprechenden 
Richtung geführt werden müssen, und daß die Untersuchung der Gelenke, deren 
zweckmäßigste Offnung meist durch Querschnitte zu vollziehen ist, gewöhnlich zuletzt 
erfolgen muß. Schließlich sind in Fällen, in denen Veränderungen an den inneren 
Abschnitten der Knochen erwartet werden können, nach genauer Besichtigung der 
äußeren Knochenweichteile (Beinhaut, Bandapparate) die Knochen herauszuschneiden 
und nach Durchsägung weiter zu untersuchen. Wo es nötig ist, die inneren Teile 
der Hufe, Klauen usw. zu untersuchen, sind die Hornkapseln abzutrennen; doch 
genügt es oft, die Hufe, Klauen usw. im Pfeildurchmesser zu durchsägen oder zu 
durchschneiden.
	        
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