Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

392 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(2) Ist bei dieser Untersuchung eine Seuche nicht ermittelt, jedoch der Krank- 
heitszustand des Tieres wegen der etwa in Betracht kommenden Entschädigungs- 
leistung festzustellen, so ist die Zerlegung vollständig auszuführen. 
(3) Bei dem verkürzten Verfahren ist, je nachdem die eine oder die andere 
Seuche vermutet wird, folgendermaßen vorzugehen. 
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Kinderseuche. 
8 20. 
A. Milzbrand. 
(1) Wenn durch die bakteriologische Untersuchung des Blutes aus einer Ohr- 
oder einer Drosselvene Milzbrandbazillen nicht nachgewiesen werden können, sind 
Haut und Unterhaut an allen denjenigen Stellen, an denen krankhafte Zustände 
bei der äußeren Besichtigung des Tieres wahrgenommen oder vermnutet werden, zu 
untersuchen. Ergibt sich durch die angegebenen Untersuchungen, daß im Blute 
oder in Ausstrichen aus der Haut oder Unterhaut Milzbrandbazillen vorhanden 
sind, so ist von der weiteren Zerlegung des Kadavers Abstand zu nehmen. 
(2) Im anderen Falle ist die Bauchhöhle soweit zu öffnen, daß Milzproben 
entnommen und auf Milzbrandbazillen untersucht werden können. Werden auch 
hierdurch Milzbrandbazillen nicht nachgewiesen, so ist die Bauchhöhle ganz zu öffnen, 
um einen etwaigen ungewöhnlichen Inhalt in ihr sowie das Verhalten des Magens, 
des Darmes, des Gekröses, der Milz und der in der Bauchhöhle gelegenen Lymph- 
knoten zu ermitteln. Dabei ist auch die Beschaffenheit des Blutes zu bestimmen. 
(3) Alsdann sind die Brusthöhle und die Halsorgane zu öffnen und zu unter- 
suchen. Die Untersuchung hat sich auf die Lymphknoten der verschiedenen Körper- 
teile, den Schlundkopf, den Kehlkopf, die Luftröhre, die Lungen und das Herz zu 
erstrecken. Schließlich ist der Zustand der Leber, der Nieren und bei weiblichen 
Tieren der Gebärmutter festzustellen. 
(4) In der Niederschrift ist anzugeben, ob die Tiere vor der Untersuchung 
noch ungeöffnet oder ob sie bereits ganz oder teilweise zerlegt waren, und ob vor- 
geschrittene Fäulnis vorlag. 
(5) Falls durch die bakteriologische Untersuchung Milzbrandbazillen nicht nach- 
gewiesen werden, ist von dem milzbrandverdächtigen Kadaver eine Milzprobe zur 
Anstellung der Präzipitationsmethode zu entnehmen. Diese Reaktion kann der
	        
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