Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 393 
beamtete Tierarzt selbst vornehmen oder durch die Veterinäranstalt der Universität 
Jena vornehmen lassen. 
(6) Der Zerlegungsbefund ohne bakteriologische Untersuchung genügt nicht 
zur Sicherstellung der Diagnose „Milzbrand“. 
B. Rauschbrand. 
Vor allem ist die Beschaffenheit der Haut, der Unterhaut und der Muskulatur 
festzustellen. Dann ist der Zustand der zugehbrigen Lymphknoten zu bestimmen. 
Ferner sind Milz, Leber, Nieren und Herz, bei weiblichen Tieren auch Geschlechts- 
organe, zu untersuchen. Auch das Verhalten der serösen Häute ist anzugeben. 
C. Wild= und Rinderseuche. 
Entsprechend den drei Formen, in denen die Wild= und Rinderseuche auftritt, 
sind besonders zu untersuchen 
a) Haut, Unterhaut und Lymphknoten an dem Kopfe, dem Halse und der 
Zunge, 
b) Brusthöhle, Herzbeutel, Lungen und Lymphknoten, 
e) Darm. 
Zur sicheren Feststellung der unter A bis C genannten Seuchen ist in der 
Regel die Untersuchung einer Blutprobe oder eines Teiles eines Organs, z. B. der 
Milz, oder des Gewebssafts der blutig veränderten Teile auf die Anwesenheit der 
Erreger durch mikroskopische Prüfung und, wenn deren Ergebnis zweifelhaft bleibt, 
durch Anlegung von Kulturen oder durch Verimpfung auf geeignete Versuchstiere 
notwendig. Auch beim Rauschbrand und der Wild= und Rinderseuche ist die 
Diagnose durch bakteriologische Untersuchung sicher zu stellen. 
2. Tollwut. 
8 21. 
(1) Auf die Feststellung des Inhalts des Magens und Darmes ist besonderer 
Wert zu legen. Dann ist der Zustand der Schleimhaut des Magens und Darmes 
zu bestimmen. Nunmehr folgt die Untersuchung der Maulhöhle, des Schlundkopfs, 
der Mandeln und der an den Halsorganen gelegenen Lymphknoten. Weiter sind 
Nieren, Leber und Milz zu prüfen. Auch die Beschaffenheit des Blutes ist zu 
beachten. 
1912 55
	        
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