Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Als Arbeiter gelten auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe 
beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin ihres Ehemanns 
angesehen werden kann. 
III. Wer hat anzumelden? 
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebs oder der Tätigkeiten oder 
sein gesetzlicher Vertreter. 
Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geht, und bei nicht gewerbs- 
mäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen, wer das Reittier oder Fahrzeug hält (8 633 
der Reichsversicherungsordnung). 
Halter eines Fahrzeugs oder Reittiers ist, wer nicht nur vorübergehend die Instand- 
haltung des Fahrzeugs oder die Wartung und Pflege des Reittiers für eigene Rechnung über- 
nommen hat. 
Von mehreren Unternehmern eines Betriebs ist jeder zur Anmeldung verpflichtet. Durch 
die Anmeldung eines Unternehmers wird der Anmeldepflicht der übrigen genügt. Für die 
Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Unternehmer eine natürliche oder juristische Person ist. 
WV. In welcher Form und in welchem Amfang soll die Anmeldung erfolgen? 
1. Für die Anmeldung wird die Benutzung der nachstehenden Muster empfohlen. 
2. In ihr ist der Gegenstand des Betriebs (Muster 1) oder die Art der Tätigkeiten 
(Muster ll) genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger 
Gewerbszweige, so sind sämtliche Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb hervor- 
zuheben. 
3. Ferner ist die Zahl aller durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
anzugeben, gleichviel, ob sie Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, 
ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Gehilfen, Gesellen oder Lehrlinge mit oder ohne 
Entgelt sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. 
4. Betriebsbeamte sind nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 
an Entgelt 5 000 nicht übersteigt. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile, Sach= und andere 
Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig statt des Gehalts oder Lohnes 
oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. 
5. Wenn regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres gearbeitet wird, ist die anzu- 
meldende „durchschnittliche“ Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen 
Betriebs ergibt.
	        
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