398 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung
eines Tieres ermittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden.
Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder
während der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich
schriftlich aufzunehmen.
2. Faffung ber Nieberschrift.
8 33.
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin
die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung
sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben.
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt
sich aus der Reihenfolge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund
jeder Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den
Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Uberschrift.
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem
besonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift
anzugeben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse
der Niederschrift fort.
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter
möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die
Beschaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen z. B., „gesund, normal,
entzündet“ usw., zu kennzeichnen.
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde
eine besondere Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen
Bemerkungen zusammenzufassen.
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und
Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden
sind, werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben.
(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form
erfolgt ist, sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen.