Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

398 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(2) Der beamtete Tierarzt hat dafür zu sorgen, daß die bei der Zerlegung 
eines Tieres ermittelten Befunde genau in die Niederschrift aufgenommen werden. 
Zu diesem Zwecke hat der beamtete Tierarzt die ermittelten Befunde entweder 
während der Zerlegung zu diktieren oder nach der Zerlegung sobald als möglich 
schriftlich aufzunehmen. 
2. Faffung ber Nieberschrift. 
8 33. 
(1) Die Niederschrift muß übersichtlich und klar abgefaßt sein. Es sind darin 
die anwesenden Personen, Tag und Stunde des natürlichen Todes oder der Tötung 
sowie Tag und Stunde der Zerlegung des Tieres anzugeben. 
(2) Die erste Abteilung der Niederschrift handelt über die äußere, die zweite 
über die innere Besichtigung. Die Anordnung in der zweiten Abteilung ergibt 
sich aus der Reihenfolge, in der die Organe untersucht worden sind. Der Befund 
jeder Körperhöhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den 
Namen der zur Untersuchung gelangten Höhle als Uberschrift. 
(3) Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Organs ist in einem 
besonderen Absatz, der mit einer Nummer zu bezeichnen ist, in der Niederschrift 
anzugeben. Die Nummern laufen in ununterbrochener Reihenfolge bis zum Schlusse 
der Niederschrift fort. 
(4) Die Befunde an den einzelnen Organen sind kurz und genau und unter 
möglichster Vermeidung von Kunstausdrücken mitzuteilen. Es genügt nicht, die 
Beschaffenheit der Organe in Form von bloßen Urteilen z. B., „gesund, normal, 
entzündet“ usw., zu kennzeichnen. 
(5) Ferner empfiehlt es sich, auf die Beschreibung der wichtigsten Befunde 
eine besondere Sorgfalt zu verwenden, die weniger wichtigen Befunde aber in kurzen 
Bemerkungen zusammenzufassen. 
(6) Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf Größe, Gestalt, Farbe und 
Festigkeit der Teile; erst wenn diese allgemeinen Verhältnisse geschildert worden 
sind, werden die inneren Verhältnisse der Teile angegeben. 
(7) Wenn die Zerlegung eines Tieres nicht in der vorgeschriebenen Form 
erfolgt ist, sind die Gründe für diese Abweichung kurz anzuführen.
	        
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