(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 399
(8) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung aun
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enthalten (vergl. jedoch 8 32 Abs. 2). — “
edun 24686
derf, 1968
8. Das Gutachten. ahren
—
8 34.
(1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten
über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine
solche nach Anordnung des Staatsministeriums anzufertigen ist. Die Krankheit, an der
das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beur-
teilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt
und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende
Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen
einzelner Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vor-
zubehalten, das in folgender Form zu erstatten ist:
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann
wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für
die Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und
hieran das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gut-
achtens muß auch für Nichttierärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der
Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein.