Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 399 
(8) Ein Muster für die Niederschrift ist in der Anlage zu dieser Anweisung aun 
« c 
enthalten (vergl. jedoch 8 32 Abs. 2). — “ 
edun 24686 
derf, 1968 
8. Das Gutachten. ahren 
— 
8 34. 
(1) Der beamtete Tierarzt hat nach Beendigung der Zerlegung ein Gutachten 
über den Fall ohne weitere Begründung in der Niederschrift abzugeben, sofern eine 
solche nach Anordnung des Staatsministeriums anzufertigen ist. Die Krankheit, an der 
das Tier gelitten hat, ist ausdrücklich zu bezeichnen. Wenn sich über die Beur- 
teilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzt 
und dem von dem Besitzer etwa zugezogenen Tierarzt ergibt, so ist die abweichende 
Ansicht des letzteren in die Niederschrift aufzunehmen. 
(2) In zweifelhaften Fällen und in Fällen, in denen weitere Untersuchungen 
einzelner Teile notwendig sind, ist ein besonderes Gutachten mit Begründung vor- 
zubehalten, das in folgender Form zu erstatten ist: 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Sodann 
wird der Inhalt der Niederschrift über die Zerlegung des Tieres, soweit er für 
die Beurteilung von Bedeutung ist, wörtlich oder zusammengefaßt wiederholt und 
hieran das Gutachten mit Begründung angeschlossen. Die Begründung des Gut- 
achtens muß auch für Nichttierärzte verständlich und, soweit es unbeschadet der 
Deutlichkeit möglich ist, unter Vermeidung von Kunstausdrücken abgefaßt sein. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.