Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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6. Als beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Unternehmen tätig 
sind und arbeiten, die zum Unternehmen gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, 
ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Anlage (Werkstätte usw.) erfolgt. 
7. Hat ein Unternehmer Zweifel, ob er zur Anmeldung verpflichtet ist oder nicht, so 
empfiehlt sich gleichwohl die Anmeldung zur Vermeidung der Nachteile bei Verletzung der 
gesetzlichen Anmeldepflicht. Die Zweifel können aber vermerkt werden (Spalte „Bemerkungen“ 
der Muster 1 und 1). 
V. Bis wann ist anzumelden? 
Die Anmeldung muß bis zum 15. März 1912 einschließlich erfolgen. Säumige Unter- 
nehmer können von dem Versicherungsamt oder der Behörde, welche nach der Bestimmung der 
obersten Verwaltungsbehörde vorläufig an die Stelle des Versicherungsamts getreten ist, zur 
Anmeldung durch Geldstrafe bis zu 100 4 angehalten werden. 
  
Muster.
	        
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