Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

410 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde 
Arzt oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis 
zur Feststellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch -bakteriologischen 
Untersuchungsmethoden vornimmt. 
Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen und 
Stellen, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten 
haben, abgegeben werden. 
§ 2. 
Wer mit anderen als den im § 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, 
welche auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der An- 
zeigepflicht unterliegen, oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten 
will, ferner wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf 
dozu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem der 
Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte 
Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung 
erteilt werden. 
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Ein- 
schränkung Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem 
Vorhaben unter Angabe des Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten 
und später jeden Wechsel des Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben. 
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die 
Aufbewahrung 
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer 
Verschleppung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen 
sind, oder 
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen 
oder behufs Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von 
Untersuchungen oder zur Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen be- 
stimmt sind, oder 
c) vom behandelnden Arzt oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen 
Zwecken in seiner Praxis vorgenommen werden. 
8 3. 
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern 
oder Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf
	        
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