Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 413 
als „dringendes Paket“ aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. 
Bei Versendung lebender Kulturen hat der Empfänger dem Absender den Empfang 
der Sendung sofort mitzuteilen. 
88. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Krank- 
heitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren 
sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, 
Watte u. dergl.) umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich 
liegen und nicht aneinanderstoßen. Der Empfänger hat dem Absender den Empfang 
der Sendung sofort mitzuteilen. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent- 
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krank- 
heitskeims ausgeschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher 
Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
 
	        
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