Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

440 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Anlage A. 
Anweisung für die Blutentnahme und für die alusfüllung der Anlage B. 
  
1. Zur Blutentnahme wird eine Hautstelle an der Drosselvene desinfiziert und in die 
letztere eine Aderlaßnadel gestochen. Den Blutstrahl, der aus der Nadel abfließt, leitet man 
in ein sterilisiertes Gläschen, das bis zu drei Vierteln mit Blut gefüllt wird. Jedes gefüllte 
Gläschen ist sofort mit einem Korken zu verschließen. Die Gläschen sind nur mit den be- 
treffenden Nummern bezw. mit den Namen der Pferde, denen das Blut entnommen worden 
ist, zu bezeichnen und gut verpackt umgehend der Untersuchungsstelle zu übersenden. Wird 
Blut von Pferden mehrerer Besitzer zu gleicher Zeit entnommen, so muß auch auf jedem 
Gläschen der Name des Besitzers vermerkt werden. 
Um zu vermeiden, daß das Blut eines Pferdes durch das Blut eines anderen Pferdes 
verunreinigt wird, sind nach jedem Aderlaß die Hände gründlich abzuspülen; ferner ist für 
jedes Pferd eine neue Aderlaßnadel, oder falls die Zahl derselben nicht ausreicht, eine der 
vorher gebrauchten, aber zunächst in einer Desinfektionsflüssigkeit und darauf in Wasser von 
allen Blutspuren gereinigten Nadeln zu benutzen. 
2. Der Name und der Wohnort des Besitzers, die Kennzeichen, Nummern oder Namen 
der Pferde — auch der bereits gestorbenen oder getöteten — sind in die Anlage B genau auf- 
zunehmen. Verdächtige oder sonstige Krankheitserscheinungen sind bei jedem Pferde anzugeben, 
ebenso das Ergebnis der Zerlegung der bereits gestorbenen oder getöteten Pferde. Die Pferde 
sind der Reihe nach so aufzuführen, wie sie im Stalle gestanden haben. Auch 
sind die verschiedenen Ställe in der Liste genau kenntlich zu machen. 
3. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Pferde der Ansteckung ausgesetzt waren 
oder an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen bei den Pferden zuerst be- 
obachtet worden sind, ist möglichst genau zu ermitteln und in der Anlage B mit- 
zuteilen. Auch ist über die Art und Weise des Auftretens der Rotzkrankheit in dem Bestande 
eingehend zu berichten. 
4. Aderlaßnadeln und sterilisierte, mit Korken verschlossene Gläschen liefert die Unter- 
suchungsstelle. Die Aderlaßnadeln sind jedesmal mit den Blutröhrchen wieder zurückzusenden. 
5. Die Bezirkstierärzte haben vor jeder ersten Blutentnahme der Untersuchungsstelle die 
Zahl der ansteckungsverdächtigen Pferde und Bestände mitzuteilen, damit ihnen rechtzeitig die 
zur Entnahme der Blutproben notwendigen Gläser, Instrumente und Formulare übersandt 
werden können. 
6. Bei jeder weiteren Blutentnahme sind etwaige Veränderungen im Gesundheitszustande 
der Tiere sowie kurze Zerlegungsbefunde über etwa getötete oder gestorbene Pferde einzutragen. 
7. Der Tag der Blutentnahme ist jedesmal am Kopfe der entsprechenden Spalte zu ver- 
merken. 
8. Nach jeder Blutentnahme ist die Anlage B sofort und unmittelbar der Unter- 
suchungsstelle zu übersenden. 
  
  
Druck: Welmarischer Derlag G.m. b. B. In Welmar.
	        
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