Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Gebietsaustausch mit Meiningen.) 445 
und Fluren Lichtenhain und Mosen und über die in der Aunlage A, die einen 
Bestandteil dieses Vertrags bildet, näher beschriebenen, dem Großherzoglich Sichsischn ee 
Kammerfiskus gehörigen Grundstücke an das Großherzogtum Sachsen ab. « 
Artikel 3. 
Die in den ausgetauschten Gebietsteilen bestehenden privatrechtlichen Verhältnisse 
werden durch den nach den Artikeln 1 und 2 eintretenden Wechsel der Landeshoheit 
nicht berührt. Nur die in den Fluren Kranichfeld und Köstitz gelegenen, dem 
Großherzoglich Sächsischen landschaftlichen Fiskus gehörigen Staatsstraßenstrecken 
gehen an das Herzogtum Sachsen-Meiningen über. 
Artikel 4. 
In den abgetretenen Gebietsteilen tritt vom Tage der Abtretung ab die 
Gesetzgebung des Landes in Kraft, dem sie zufallen, während die Gesetzgebung des 
Landes, von dem sie abgetreten werden, außer Kraft tritt. 
Es bleiben jedoch die für die abgetretenen Gebietsteile zur Zeit des Inkraft- 
tretens des Vertrags geltenden landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts 
so lange in Kraft, bis durch landesherrliche Verordnung etwas anderes bestimmt wird. 
Die Ortsgesetze und Ortsstatuten der übernommenen Orte gelten weiter, so 
lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder aufgehoben werden. Die Ausübung 
des Widerrufsrechts bestimmt sich nach der Gesetzgebung des erwerbenden Staates. 
Artikel b. 
Die Gerichtsbarkeit und Verwaltung geht mit dem Zeitpunkt, an dem dieser 
Vertrag in Kraft tritt, auf die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden der 
Bezirke über, denen die Staaten die ihnen zugefallenen Gebietsteile zuteilen. 
In Verwaltungssachen, in denen bereits erstinstanzliche Entscheidung getroffen 
ist, entscheiden über Rechtsmittel, die eingewendet sind oder innerhalb einer vorge- 
schriebenen ausschließenden Frist eingewendet werden können, die Behörden des alten 
Staates. Diese Behörden sind befugt, im einzelnen Falle mit Genehmigung der 
beiderseitigen Staatsministerien die Sachen an die Behörden des neuen Staates zu 
überweisen. Ebenso können die Behörden des neuen Staates Beschwerden, die erst 
nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages erhoben werden, aber lediglich Interessen 
des alten Staates betreffen, mit Genehmigung der beiderseitigen Staatsministerien 
an die Behörden des alten Staates überweisen. 
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