446 (Gebietsaustausch mit Meiningen.)
Die Gerichts- und Verwaltungsakten nebst dazu gehörigen Büchern, Urkunden,
Karten, Kataster usw., die sich auf die ausgetauschten Gebietsteile beziehen, werden
an die Behörden des Staates abgegeben, der den abgetretenen Gebietsteil erwirbt.
Sind die Akten von anderen untrennbar, so sind auf Verlangen kostenfrei beglaubigte
Abschriften zu geben.
Artikel 6.
Zugleich mit der Ausführung dieses Vertrags erlangen die Einwohner in
den durch Artikel 1 und 2 abgetretenen Gebietsteilen alle allgemeinen Rechte und
Pflichten der Einwohner des Landes, dem die Gebietsteile einverleibt sind. Den
Bewohnern der ausgetauschten Gebietsteile, welche die Staatsangehörigkeit des ab-
tretenden Staates besitzen, muß, falls sie binnen Jahresfrist vom Inkrafttreten
dieses Vertrags ab darauf antragen, die Staatsangehörigkeit des neuen Staates
durch Aufnahme kosten= und gebührenfrei gewährt werden. Ebenso sind ihnen die
zum Zwecke der Aufnahme erforderlichen Staatsangehörigkeitsausweise des alten
Staates kosten= und gebührenfrei auszustellen.
Artikel 7.
Der bisher zum Großherzogtum gehörige Teil von Kranichfeld wird mit dem
Zeitpunkt der Abtretung an das Herzogtum Sachsen-Meiningen mit dem schon jetzt
zum Herzogtum gehörigen Teil der Gemeinde zu einer einzigen Gemeinde vereinigt.
Zu gleicher Zeit werden die beiden Teile der Gemeinde Stedten und die beiden
Teile der Gemeinde Hohenfelden je zu einer einzigen Gemeinde vereinigt.
Die bisherigen Gemeindebürger der zu vereinigenden Ortsteile werden ohne
weiteres und unentgeltlich Gemeindebürger der Gesamtgemeinde.
Die Gemeinden Mosen, Lichtenhain und Köstitz bleiben zunächst als selbständige
Gemeinden bestehen. Die Gemeindebürger dieser Gemeinden bleiben dies auch nach
dem Wechsel der Landeshoheit.
Die Gemeindebürger der an das Großherzogtum Sachsen fallenden Gebiets-
teile müssen aber innerhalb Jahresfrist von diesem Anfall ab die Staatsangehörig-
keit im Großherzogtum erwerben, widrigenfalls ihr Bürgerrecht mit diesem Zeit-
punkt erlischt.
Artikel 8.
Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erlöschen die Versicherungen bei
der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums für die aus dem Staats-