Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Gebietsaustausch mit Meiningen.) 447 
gebiet des Großherzogtums ausscheidenden Gebäude. Auf das Erlöschen der Ver— 
sicherungen finden die Bestimmungen in den §§ 11, 89 des Gesetzes über die 
Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen vom 3. März 1909 
(Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen, S. 195) über den Ausschluß 
von der Versicherung entsprechende Anwendung. 
Die Gebäude, die aus dem Gebiete des Herzogtums Sachsen-Meiningen in 
das des Großherzogtums übergehen, unterfallen der Versicherung bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt sofort, soweit sie aber bereits bei Feuerversicherungsgesell- 
schaften versichert sind, mit dem Zeitpunkte, in dem die Versicherung erlischt oder 
für den frühestens die wegen der Gebäude abgeschlossenen Feuerversicherungsverträge 
gekündigt werden können, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 10 Jahren seit 
Inkrafttreten des Gebietsaustauschs. 
Artikel 9. 
Den bedürftigen Einwohnern der Orte oder Ortsteile, die aus weimarischer 
in meiningische Staatshoheit übergehen, soll die Erlaubnis zum Leseholzsammeln 
in den kammerfiskalischen Waldungen des Großherzogtums in gleicher Weise wie 
den Einwohnern weimarischer Orte noch 10 Jahre lang nach dem Gebietsaustausch 
gewährt werden. 
Für die gleiche Zeit sollen den Einwohnern der von dem Herzogtum Sachsen- 
Meiningen an das Großherzogtum abgetretenen Orte wie bisher Erlaubniskarten 
zum Holen von Leseholz und Gras in den Herzoglich Sachsen-Meiningischen 
Domänenwaldungen erteilt werden. 
Artikel 10. 
Vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ab sind die Verpflichtungen zur 
Unterstützung Landarmer in den eingetauschten Gebietsteilen vom Landarmenver- 
bande des Staates zu erfüllen, dem der Gebietsteil zugefallen ist, auch wenn diese 
Personen schon bisher Armenunterstützung bezogen. 
Vom gleichen Zeitpunkt ab sind die aus einer abgetretenen Gemeinde auf 
Kosten des Staates oder Armenverbandes in einer staatlichen Heil= oder Pflege- 
anstalt untergebrachten Kranken in die Fürsorge des Staates oder Armenverbandes 
zu übernehmen, in dessen Gebiet die Gemeinde eintritt. 
Kinder aus den zum Austausch gelangenden Gebietsteilen, die beim Inkraft- 
treten dieses Vertrags auf öffentliche Kosten in Erziehungsanstalten (Taubstummen=
	        
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