448 (Gebietsaustausch mit Meiningen.)
und Blindenanstalten, Anstalten zur Erziehung verwahrloster Kinder, Idioten-
anstalten u. dergl.) untergebracht sind, bleiben auf Kosten des bisher Ver-
pflichteten in diesen Anstalten, bis ihre Entlassung nach der Gesetzgebung ihres
bisherigen Heimatsstaates zu erfolgen hat.
Die beim Inkrafttreten dieses Vertrags von öffentlichen Anstalten zur Waisen-
versorgung an Angehörige der abgetretenen Gebietsteile gezahlten ständigen Unter-
stützungen werden weiter gewährt.
Der Staat, dessen Behörden die Unterbringung einer verurteilten Person in
ein Arbeitshaus angeordnet haben, entscheidet über die Fortdauer des Aufenthalts
im Arbeitshaus und trägt die dadurch entstehenden Kosten.
Artikel 11.
Schüler und Schülerinnen aus den dem Austausch unterliegenden Gebiets-
teilen, die beim Inkrafttreten dieses Vertrags staatliche Lehranstalten ihres bisherigen
Heimatsstaates besuchen und als Inländer besondere Vergünstigungen genießen,
behalten diese bis zum Abgang von der Schure.
Artikel 12.
Unterstützungen, die den zum Austausch gelangenden politischen, Kirchen= und
Schulgemeinden in Erfüllung von stiftungsmäßigen oder privatrechtlichen Ver-
pflichtungen gewährt worden sind, verbleiben den Gemeinden. Sonstige staatliche
Unterstützungen kommen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags in Wegfall. Die
Entscheidung darüber, inwieweit künftig Unterstützungen gewährt werden sollen,
steht der Regierung des erwerbenden Staates zu.
Artikel 13.
Die Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrer in den abgetretenen Gebietsteilen
werden in den heimischen Dienst zurückberufen, falls sie nicht erklären, daß sie in
den Staats-, Kirchen= oder Schuldienst der neuen Landeshoheit treten wollen.
Artikel 14.
Hypothekendarlehen der Landeskreditkassen der beiden vertragschließenden Staaten
bleiben bis zur Tilgung unter den für das Staatsgebiet geltenden Bedingungen
bestehen, auch wenn der verpfändete Grundbesitz die Landeshoheit wechselt. Inso-
weit bei der Großherzoglich Sächsischen Landeskreditkasse beliehene Gebäude nach
Art. 8 aus der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums ausscheiden,