Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Gebietsaustausch mit Meiningen.) 457 
tümern als auch den Hypothekengläubigern, die ihre Hypotheken dem Rechnungsamt 
angemeldet haben, mitgeteilt werden. Den Hypothekengläubigern gegenüber wirkt 
die Beendigung erst mit Ablauf eines Monats nach der Mitteilung. 
V. 
Zu Artikel 13: 
Jede der beiden Staatsregierungen wird die Staatsbeamten, Geistlichen und 
Lehrer in den abzutretenden Gebietsteilen hören, ob sie in den heimischen Dienst 
zurücktreten oder in den Dienst der neuen Landeshoheit übertreten wollen, und das 
Ergebnis der anderen Staatsregierung bis zum 1. Oktober 1912 mitteilen. 
VI. 
Zu Artikel 20: 
Beide Staatsregierungen unterstützen sich, um die Überleitung in die neuen 
Rechtsverhältnisse zu erleichtern. 
VII. 
Beide Staatsregierungen werden beim Bundesrat eine Änderung der Reichs— 
tagswahlkreise dergestalt beantragen, daß die eingetauschten Gebietsteile aus den 
Reichstagswahlkreisen des abtretenden Staates ausscheiden und einem Reichstags— 
wahlkreise des Staates zugeteilt werden, dem sie zugefallen sind. 
Urkundlich haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll in zwei Ausfertigungen 
unterzeichnet, von denen jeder Teil ein Exemplar erhalten hat. 
Arnstadt, den 8. Januar 1912. 
Dr. Rothe. v. Ziller. 
Dr. Hunnius. Schaller. 
Dr. Paulssen. Trinks. 
 
	        
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