Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Für die Zeit vom 1. Januar 1914 ab werden Neuwahlen nach den Bestim- 
mungen der Gemeindeordnung für das Großherzogtum vollzogen. Falls der Ge- 
meindebezirk Lichtenhain schon vorher mit dem Gemeindebezirk Jena vereinigt 
werden sollte, bleiben die Bestimmungen über die Verhältnisse der Gemeindebehörden 
wie die sonstigen Bestimmungen über die Eingemeindung der ortsstatutarischen 
Regelung vorbehalten. 
Mit der Einverleibung der Gemeinde Hohenfelden meiningischen Anteils 
endigt die amtliche Tätigkeit ihrer bisherigen Gemeindebehörden. Die Gemeinde- 
behörden des weimarischen Anteils bleiben für ihre Wahlzeit im Amte und ver- 
treten die Gesamtgemeinde. Der bisherige Schultheiß des meiningischen Anteils 
tritt jedoch bis zur nächsten ordentlichen Gemeinderatsneuwahl als weiteres Mit- 
glied in den Gemeinderat ein. Alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Gemeinde- 
teils gehen mit dem Zeitpunkt der Vereinigung der beiden Gemeindeteile auf die 
Gesamtgemeinde über. 
84. 
Die neu erworbenen Gebietsteile werden durch landesherrliche Verordnung für 
die allgemeinen Wahlen zum Landtag Wahlbezirken zugewiesen. 
Weitere Bestimmungen, die sich zur Durchführung des Staatsvertrags oder 
zur Überleitung in die neuen Verhältnisse etwa nötig machen sollten, werden im 
Verordnungswege getroffen. 
5. 
Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Staatsvertrag vom 8. Januar 1912 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, den 23. April 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
1912 64
	        
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