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Für die Zeit vom 1. Januar 1914 ab werden Neuwahlen nach den Bestim-
mungen der Gemeindeordnung für das Großherzogtum vollzogen. Falls der Ge-
meindebezirk Lichtenhain schon vorher mit dem Gemeindebezirk Jena vereinigt
werden sollte, bleiben die Bestimmungen über die Verhältnisse der Gemeindebehörden
wie die sonstigen Bestimmungen über die Eingemeindung der ortsstatutarischen
Regelung vorbehalten.
Mit der Einverleibung der Gemeinde Hohenfelden meiningischen Anteils
endigt die amtliche Tätigkeit ihrer bisherigen Gemeindebehörden. Die Gemeinde-
behörden des weimarischen Anteils bleiben für ihre Wahlzeit im Amte und ver-
treten die Gesamtgemeinde. Der bisherige Schultheiß des meiningischen Anteils
tritt jedoch bis zur nächsten ordentlichen Gemeinderatsneuwahl als weiteres Mit-
glied in den Gemeinderat ein. Alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Gemeinde-
teils gehen mit dem Zeitpunkt der Vereinigung der beiden Gemeindeteile auf die
Gesamtgemeinde über.
84.
Die neu erworbenen Gebietsteile werden durch landesherrliche Verordnung für
die allgemeinen Wahlen zum Landtag Wahlbezirken zugewiesen.
Weitere Bestimmungen, die sich zur Durchführung des Staatsvertrags oder
zur Überleitung in die neuen Verhältnisse etwa nötig machen sollten, werden im
Verordnungswege getroffen.
5.
Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Staatsvertrag vom 8. Januar 1912
in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wartburg, den 23. April 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.
1912 64