Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

461 
Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 18. Weimar. 19. Juni 1912. 
  
Inhbalt: Ministerialverordnung, betreffend die Genehmigung und aAlntersuchung der Dampfkessel, vom 
23. April 1912, Seite 461. 
  
(Nr. 54.) Ministerialverordnung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampf- 
kessel, vom 23. April 1912. 
In Ausführung der §§ 24 und 25 der Reichs-Gewerbeordnung sowie der Bekannt- 
machungen des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über 
die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908 
(Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3 und 51) wird mit Höchster Genehmigung Folgendes 
bestimmt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
# 1. 
Begrenzung des Geltungskreises ber Verorbnung. 
l. Der gegenwärtigen Verordnung unterliegen Dampfkessel aller Art (fest- 
stehende, bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel), auch wenn sie weder zum 
Maschinenbetriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind. 
II. Die im § 1 Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die 
Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln (Bekanntmachungen des Reichskanzlers 
vom 17. Dezember 1908, Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3 flgd.) bezeichneten Dampf- 
überhitzer, Niederdruck= und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne 
dieser Verordnung. 
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lokomotiven, welche den 
Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 
unterstehen. 
1912 65
	        
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