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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 18. Weimar. 19. Juni 1912.
Inhbalt: Ministerialverordnung, betreffend die Genehmigung und aAlntersuchung der Dampfkessel, vom
23. April 1912, Seite 461.
(Nr. 54.) Ministerialverordnung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung der Dampf-
kessel, vom 23. April 1912.
In Ausführung der §§ 24 und 25 der Reichs-Gewerbeordnung sowie der Bekannt-
machungen des Reichskanzlers, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über
die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln, vom 17. Dezember 1908
(Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3 und 51) wird mit Höchster Genehmigung Folgendes
bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
# 1.
Begrenzung des Geltungskreises ber Verorbnung.
l. Der gegenwärtigen Verordnung unterliegen Dampfkessel aller Art (fest-
stehende, bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel), auch wenn sie weder zum
Maschinenbetriebe noch zu gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind.
II. Die im § 1 Abs. 3 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln (Bekanntmachungen des Reichskanzlers
vom 17. Dezember 1908, Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3 flgd.) bezeichneten Dampf-
überhitzer, Niederdruck= und Zwergkessel gelten nicht als Dampfkessel im Sinne
dieser Verordnung.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lokomotiven, welche den
Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904
unterstehen.
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