Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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462 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
Die der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung nicht unterstehenden Lokomotiven 
sind wie bewegliche Dampfkessel zu behandeln. 
8 2. 
Prüfung der Kessel im staatlichen Auftrage. 
I. Die Dampfkessel werden auf Grund der nachstehenden Vorschriften, vor- 
behaltlich der Ausnahme des § 3 durch staatlich hierzu ermächtigte Ingenieure des 
Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb geprüft. Die Ermächtigung wird 
vom Staatsministerium erteilt und ist widerruflich. 
II. Der Thüringische Verein hat die Prüfungen nach der Gebührenordnung 
— Anlage I — auszuführen. Für den Ubergang der von ihm im staatlichen 
Auftrage beaufsichtigten Dampfkessel zu dem Thüringischen Verein für Dampf- 
kesselbetrieb gelten die Bestimmungen des § 35. 
III. Die Erteilung und die Eutziehung der Ermächtigung ist im Regierungs- 
blatt auf Kosten des Vereins bekannt zu machen. 
8 3. 
Prüfung der Kessel durch den Thüringischen Dampfkesselüberwachungsberein. 
1. Bei den Mitgliedern des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb 
tritt die Vereinsüberwachung an die Stelle der amtlichen Prüfung (§ 2 Abs. l). 
II. Die vorgeschriebenen Prüfungen werden alsdann von den Ingenieuren des 
Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb nach Maßgabe der ihnen von dem 
Staatsministerium verliehenen Berechtigungen ausgeführt. 
III. Die Erteilung der im Abs. I gedachten Vergünstigung an den Verein 
und die Verleihung der im Abs. II erwähnten Berechtigungen an die Vereins- 
Ingenieure ist jederzeit widerruflich. · 
VI. Die Erteilung der Vergünstigung an den Verein und die Entziehung 
derselben durch Widerruf ist in dem Regierungsblatt auf Kosten des Vereins 
öffentlich bekannt zu machen. 
84. 
I. Der im § 3 bezeichnete Verein hat bis zum 1. Juli jedes Jahres dem 
Staatsministerium einen Bericht über seine Tätigkeit während des abgelaufenen 
Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) nach den hierüber ergangenen besonderen
	        
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