—
#
M—
462 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
Die der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung nicht unterstehenden Lokomotiven
sind wie bewegliche Dampfkessel zu behandeln.
8 2.
Prüfung der Kessel im staatlichen Auftrage.
I. Die Dampfkessel werden auf Grund der nachstehenden Vorschriften, vor-
behaltlich der Ausnahme des § 3 durch staatlich hierzu ermächtigte Ingenieure des
Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb geprüft. Die Ermächtigung wird
vom Staatsministerium erteilt und ist widerruflich.
II. Der Thüringische Verein hat die Prüfungen nach der Gebührenordnung
— Anlage I — auszuführen. Für den Ubergang der von ihm im staatlichen
Auftrage beaufsichtigten Dampfkessel zu dem Thüringischen Verein für Dampf-
kesselbetrieb gelten die Bestimmungen des § 35.
III. Die Erteilung und die Eutziehung der Ermächtigung ist im Regierungs-
blatt auf Kosten des Vereins bekannt zu machen.
8 3.
Prüfung der Kessel durch den Thüringischen Dampfkesselüberwachungsberein.
1. Bei den Mitgliedern des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb
tritt die Vereinsüberwachung an die Stelle der amtlichen Prüfung (§ 2 Abs. l).
II. Die vorgeschriebenen Prüfungen werden alsdann von den Ingenieuren des
Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb nach Maßgabe der ihnen von dem
Staatsministerium verliehenen Berechtigungen ausgeführt.
III. Die Erteilung der im Abs. I gedachten Vergünstigung an den Verein
und die Verleihung der im Abs. II erwähnten Berechtigungen an die Vereins-
Ingenieure ist jederzeit widerruflich. ·
VI. Die Erteilung der Vergünstigung an den Verein und die Entziehung
derselben durch Widerruf ist in dem Regierungsblatt auf Kosten des Vereins
öffentlich bekannt zu machen.
84.
I. Der im § 3 bezeichnete Verein hat bis zum 1. Juli jedes Jahres dem
Staatsministerium einen Bericht über seine Tätigkeit während des abgelaufenen
Rechnungsjahrs (1. April bis 31. März) nach den hierüber ergangenen besonderen