(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 463
Vorschriften zu erstatten sowie außerdem dem zuständigen Bezirksdirektor bis zu
demselben Zeitpunkte nachstehende Ubersichten einzureichen:
1. ein Hauptverzeichnis der bei Vereinsmitgliedern überwachten Dampfkessel,
welches in der Weise gebildet wird, daß für jeden Dampfkessel ein aus-
wechselbares Blatt nach dem anliegenden Vordruck H zur Sammlung ge-
nommen wird. Die Bilätter sind durch Eintragung aller an dem
Dampfkessel ausgeführten Prüfungen ständig auf dem Laufenden zu erhalten;
2. ein gleiches Verzeichnis der von dem Verein im staatlichen Auftrage über-
wachten Dampfkessel (§ 2 Abs. l).
II. Die Verzeichnisse sind durch Vermittlung des Bezirksdirektors dem Verein
innerhalb 4 Wochen zurückzugeben.
III. Die Dampfkessel der Staats= und Privateisenbahnen können mit
Genehmigung des Staatsministeriums durch die zuständigen technischen Beamten
der in Betracht kommenden Eisenbahnverwaltungen geprüft werden.
5.
Freizügigkeit der Kessel.
I. Bewegliche Dampfkessel, deren Jnbetriebnahme in einem anderen Bundes-
staat genehmigt worden ist, können im Großherzogtum Sachsen ohne nochmalige
vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern die Bescheinigungen über die
erforderlich gewesenen Prüfungen vorgelegt werden und seit der letzten Untersuchung
(Abnahme oder regelmäßige Prüfung) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
Unter derselben Voraussetzung sollen solche Kessel bei vorübergehendem Aufenthalt
im Großherzogtum nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen
werden, als solche in dem Heimatsstaate fällig werden.
II. Dampfkessel, die am Verfertigungsort eines anderen Bundesstaats oder
innerhalb des Großherzogtums von einem hierfür staatlich ermächtigten Sachver-
ständigen nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln, oder nach
Vornahme einer Ausbesserung gemäß § 13 a. a. O. geprüft und den Vorschriften
unter § 12 Absl. 5 daselbst entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen,
sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte verschickt werden und die Be-
scheinigung des Sachverständigen über die Prüfung vorgelegt wird, einer weiteren
Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetrieb-
setzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderer Veranlassung
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