(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 465
erloschen ist, bedarf es nach Maßgabe des § 24 der Gewerbeordnung einer gewerbe-
polizeilichen Genehmigung. Diese wird bei feststehenden Dampfkesseln für eine
bestimmte Betriebsstätte, bei beweglichen Dampfkesseln ohne Beziehung zu einer
Betriebsstätte erteilt. Daher bedürfen feststehend genehmigte Dampfkessel, die an
einer neuen Betriebsstätte oder künftig als bewegliche an verschiedenen Betriebs-
stätten oder Schiffsdampfkessel, die außerhalb des Schiffes, auf das die Genehmigung
lautet, oder bewegliche Dampfkessel, die feststehend betrieben werden sollen, einer
neuen Genehmigung im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung. Ein neuer an
die Stelle eines alten tretender Dampfkessel bedarf stets der gewerbepolizeilichen
Genehmigung, auch wenn er von derselben Bauart wie der alte Kessel ist. Er-
satzteile, die in der Bauart mit denen übereinstimmen, zu deren Ersatz sie bestimmt
sind und hinsichtlich ihres Baustoffs den geltenden Bestimmungen entsprechen, be-
dürfen keiner Genehmigung (z. B. die ausziehbaren Teile von Feuerbüchskesseln).
87.
Erneute Genehmigung.
I. Zu wesentlichen Anderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage bedarf es
der erneuten Genehmigung nach Maßgabe des § 25 der Gewerbeordnung. Als solche
Anderungen gelten insbesondere:
1. wesentliche Anderungen in der Bauart der Dampfkessel,
2. wesentliche Anderungen in bezug auf Lage oder Beschaffenheit der Betriebs-
stätte von feststehenden Dampfkesseln,
3. wesentliche Anderungen im Betriebe der Dampfkessel, z. B. eine aus sicher-
heitspolizeilichen Gründen erforderliche, dauernde Herabsetzung oder eine
vom Unternehmer beantragte Erhöhung der in der Genehmigungsurkunde
festgesetzten höchsten zulässigen Dampfspannung.
II. Einer Genehmigung bedarf es ferner, wenn eine wesentliche Anderung der
in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Bedingungen stattfinden soll oder
eine wesentliche Anderung der durch die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung von Dampfkesseln vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen be-
absichtigt wird.
88.
Zuständigkeit.
I. Uber die nach §§ 6 und 7 vorgeschriebene Genehmigung beschließt der zu-
ständige Bezirksdirektor bezw. das zuständige Bergamt.