Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

466 (Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 
II. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich: 
1. bei feststehenden Dampfkesseln nach dem Orte der Errichtung, ausgenommen 
Kleinkessel, für welche die Genehmigung von ihren Erbauern am Fabrikations- 
orte ohne Beziehung zu einer Betriebsstätte nachgesucht werden kann, selbst 
wenn die Kessel von Mauerwerk umgeben sind und später an einem Be- 
triebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt werden sollen (siehe § 18 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampf- 
kesseln). Die Art ihrer Einmauerung ist in solchen Fällen durch Zeichnung 
festzulegen und darf davon bei ihrer Aufstellung als feststehende Kessel 
nicht abgewichen werden. 
2. bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln nach dem Wohnsitz des Antrag- 
stellers. 
III. In bezug auf die baupolizeiliche Genehmigung der Kesselanlage bleibt 
die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde unberührt. 
89. 
Form und Anterlagen des Antrags. 
I. Anträge auf Erteilung der in den §§ 6 und 7 gedachten Genehmigungen 
sind als schleunige Angelegenheiten zu behandeln. 
II. Der an die zuständige Behörde zu richtende Antrag kann zur Beschleunigung 
des Verfahrens unmittelbar bei dem Thüringischen Verein für Dampfkesselbetrieb 
eingereicht werden. 
III. Aus dem Antrage muß der vollständige Name, Stand und Wohnort 
des Besitzers ersichtlich sein. Dem Antrage sind in je drei Ausfertigungen bei- 
zufügen: 
— 1. eine Beschreibung, welche nach dem anliegenden Muster J anzufertigen ist; 
— 2. eine maßstäbliche Zeichnung, aus welcher die für die Berechnung der Wand- 
stärken und der Heizfläche des Kessels erforderlichen Maße, die etwa vor- 
handenen Verstärkungen sowie die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasser- 
standes über den Feuerzügen zu ersehen sind. 
IV. Wenn die Anlegung eines feststehenden Kessels beabsichtigt wird, so sind 
ferner in drei Ausfertigungen einzureichen: 
3. ein Lageplan, welcher die Lage der Betriebsstätte auf dem Grundstück und 
des letzteren zu den angrenzenden Straßen und Grundstücken erkennen läßt;
	        
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