(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 467
4. eine maßstäbliche Zeichnung des Aufstellungsraums des Kessels, aus der
auch der Standort des Kessels und des Schornsteins sowie die Lage der
Feuer= und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke, der Zu- und
Ausgänge des Kesselraums und die Abmessungen der zur Beleuchtung und
Lüftung angebrachten Fenster, Dachaufsätze u. dergl. deutlich zu erkennen sind;
5. die statischen Berechnungen und Zeichnungen für neu zu errichtende, frei-
stehende Schornsteine sowie für größere Dachkonstruktionen.
V. Außerdem ist der Antragsteller verpflichtet, dem Kesselprüfer auf Ersuchen
alle zweckdienlichen Angaben zu machen, um diesen in den Stand zu setzen, das
von ihm geforderte Gutachten (§ 10 Abs. 1) über die voraussichtliche Einwirkung
der Anlage auf die Nachbarschaft durch Rauch, Ruß oder Flugasche zu erstatten.
VI. Bei bestehenden Dampfkesselanlagen, die einer erneuten Genehmigung be-
dürfen (§ 7), genügt es, wenn mit dem Antrag und der nach §§ 16 und 22 etwa
erforderlichen Bescheinigung über die Bauprüfung die frühere Genehmigungsurkunde
mit ihren Anlagen vorgelegt, dagegen die Beschreibung und Zeichnung der beab-
sichtigten Veränderungen in drei Ausfertigungen beigefügt wird.
VII. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen einzuzeichnender
Maßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt. Die Blattgröße
der Zeichnungen muß in ein-, zwei= oder vierfacher Größe des Reichsformats für
Papier (21233 em) hergestellt werden. Zeichnungen, welche nicht auf Pauslein-
wand hergestellt sind, sind auf Leinwand aufzuziehen. Zeichnungen, welche im
Blauverfahren vervielfältigt sind, dürfen nicht verwendet werden.
VIII Beschreibungen und Kesselzeichnungen sind bei neuen Kesseln von dem
Verfertiger der Kessel und dem Besitzer, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln
mindestens vom Besitzer unter Angabe des Wohnorts und Datums zu unter-
schreiben. Der Lageplan und die übrigen Bauvorlagen bedürfen der Unterschrift
des Besitzers und des verantwortlichen Bauleiters.
§ 10.
Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags.
I. Der Thüringische Verein für Dampfkesselbetrieb hat die Vorlagen (8§ 9)
nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie nach den zur Wahrung des Nach-
barschutzes maßgebenden Gesichtspunkten (§ 9 Abs. V), über welche gegebenenfalls
der Gemeindevorstand zu hören ist, und nach den allgemeinen polizeilichen Bestim-