Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 467 
4. eine maßstäbliche Zeichnung des Aufstellungsraums des Kessels, aus der 
auch der Standort des Kessels und des Schornsteins sowie die Lage der 
Feuer= und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke, der Zu- und 
Ausgänge des Kesselraums und die Abmessungen der zur Beleuchtung und 
Lüftung angebrachten Fenster, Dachaufsätze u. dergl. deutlich zu erkennen sind; 
5. die statischen Berechnungen und Zeichnungen für neu zu errichtende, frei- 
stehende Schornsteine sowie für größere Dachkonstruktionen. 
V. Außerdem ist der Antragsteller verpflichtet, dem Kesselprüfer auf Ersuchen 
alle zweckdienlichen Angaben zu machen, um diesen in den Stand zu setzen, das 
von ihm geforderte Gutachten (§ 10 Abs. 1) über die voraussichtliche Einwirkung 
der Anlage auf die Nachbarschaft durch Rauch, Ruß oder Flugasche zu erstatten. 
VI. Bei bestehenden Dampfkesselanlagen, die einer erneuten Genehmigung be- 
dürfen (§ 7), genügt es, wenn mit dem Antrag und der nach §§ 16 und 22 etwa 
erforderlichen Bescheinigung über die Bauprüfung die frühere Genehmigungsurkunde 
mit ihren Anlagen vorgelegt, dagegen die Beschreibung und Zeichnung der beab- 
sichtigten Veränderungen in drei Ausfertigungen beigefügt wird. 
VII. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen einzuzeichnender 
Maßstab zu wählen, welcher eine deutliche Anschauung gewährt. Die Blattgröße 
der Zeichnungen muß in ein-, zwei= oder vierfacher Größe des Reichsformats für 
Papier (21233 em) hergestellt werden. Zeichnungen, welche nicht auf Pauslein- 
wand hergestellt sind, sind auf Leinwand aufzuziehen. Zeichnungen, welche im 
Blauverfahren vervielfältigt sind, dürfen nicht verwendet werden. 
VIII Beschreibungen und Kesselzeichnungen sind bei neuen Kesseln von dem 
Verfertiger der Kessel und dem Besitzer, bei erneut zu genehmigenden alten Kesseln 
mindestens vom Besitzer unter Angabe des Wohnorts und Datums zu unter- 
schreiben. Der Lageplan und die übrigen Bauvorlagen bedürfen der Unterschrift 
des Besitzers und des verantwortlichen Bauleiters. 
§ 10. 
Verfahren bei der technischen Vorprüfung des Antrags. 
I. Der Thüringische Verein für Dampfkesselbetrieb hat die Vorlagen (8§ 9) 
nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie nach den zur Wahrung des Nach- 
barschutzes maßgebenden Gesichtspunkten (§ 9 Abs. V), über welche gegebenenfalls 
der Gemeindevorstand zu hören ist, und nach den allgemeinen polizeilichen Bestim-
	        
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