Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

468 (Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 
mungen über die Anlegung von Dampfkesseln zu prüfen. Die in dem § 21 oder 
§ 18 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- 
oder Schiffsdampfkesseln enthaltenen Vorschriften über das Material alter Kessel 
sind nur in den Fällen der Genehmigung alter Kessel nach Erlöschen der ihnen 
früher erteilten Genehmigung (d. h. gemäß § 6) anzuwenden. Die erfolgte Prü- 
fung ist auf den Vorlagen zu bescheinigen. Wegen der nach § 9 etwa not- 
wendigen Ergänzungen der Vorlagen tritt der Verein mit dem Antragsteller un- 
mittelbar in Verbindung. Er ist zur Weitergabe des Gesuchs an die zur Ge- 
nehmigung zuständigen Behörden auch dann verpflichtet, wenn es den bestehenden 
Bestimmungen nicht entspricht. In solchen Fällen ist auf die Mängel hinzuweisen, 
die für die Versagung der Genehmigung geltend zu machen sind, oder es sind die 
Einschränkungen zu bezeichnen, unter denen die Genehmigung bedingt erfolgen kann. 
Die Weitergabe der Vorlagen (mit Ausnahme solcher für bewegliche Dampfkessel 
in landwirtschaftlichen Betrieben) an die vorgenannte Behörde hat durch die Hand 
des Gewerbeinspektors zu erfolgen, der die Vorlagen auch seinerseits zu prüfen hat. 
II. Die Sachverständigen haben sich der Eintragung von Abänderungsver- 
merken, die sie für die Ausführung der Anlage für geboten erachten, in den Zeich- 
nungen zu enthalten, ihre Anforderungen vielmehr in der Form von Vorschlägen 
zu Bedingungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dabei ist in der Regel 
davon abzusehen, Forderungen zu stellen, die vom Unternehmer bereits nach Maß- 
gabe der Zeichnungen oder der Beschreibung zu erfüllen sind. Die Bedingungen sind 
derart zu fassen, daß sie dem Unternehmer keinen Zweifel über die Art ihrer Aus- 
führung lassen. Der Gewerbeinspektor hat anzugeben, ob und inwieweit die von 
ihm zum Schutze der Arbeiter etwa vorzuschlagenden Vorschriften als Bedingungen 
in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen sind. 
. III. Für die Aufstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel 
sind die in der Anlage III enthaltenen Leitsätze zu beachten. 
8 11. 
Genehmigung alt angekaufter Kessel. 
I. Den Gesuchen um Genehmigung alt angekaufter, bereits anderweit im 
Betriebe gewesener Kessel ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer des 
Kessels, über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der 
Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen, 
welche dazu geführt haben, den Kessel außer Betrieb zu setzen.
	        
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