(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 469
II. Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist eine Bauprüfung
(§ 16) des Kessels mit genauer Ermittlung der Beschaffenheit des verwendeten
Baustoffs und der in den einzelnen Kesselteilen vorhandenen Blechstärken (durch
Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Auf Grund dieser Ermittlungen wird, falls
danach die Genehmigung überhaupt erteilt werden kann, die hPbchste zulässige
Dampfspannung festgesetzt. Bei denjenigen alten Kesseln, die nicht befahrbar sind,
kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers zur Ermittlung ihrer Beschaffenheit
mit der sonstigen Untersuchung eine Wasserdruckprobe verbunden werden, die alsdann
als erste Wasserdruckprobe (§ 17) anzusehen ist. Die Gültigkeitsdauer der hiernach
auszustellenden Bescheinigungen wird auf ein Jahr beschränkt.
III. Bei denjenigen alt angekauften Dampfkesseln, deren frühere Dampfspannung
und Herkunft nicht nachgewiesen werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur
ausnahmsweise auf Grund einer nach obiger Anleitung besonders sorgfältig aus-
geführten Untersuchung der gesamten Beschaffenheit des Kessels und überdies nur
dann erfolgen, wenn der Antragsteller selbst die Aufstellung und Benutzung des
Kessels beabsichtigt.
IV. Vorstehende Bestimmungen finden auch auf solche alt angekaufte Kessel
Anwendung, welche aus Teilen alter Kessel unter Hinzufügung neuen Baustoffs
hergestellt sind.
12.
Beschlußfassung.
I. Uber das Genehmigungsgesuch beschließt der Bezirksdirektor bezw. das
Bergamt. Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bestehenden bau-, feuer= und
gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach den allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln zu prüfen. Der Bezirksdirektor
hat vor der Erteilung der Genehmigung festzustellen, daß keine Verstöße gegen
örtliche Baubeschränkungen vorliegen, sowie daß Straßen und Plätze der Ort-
schaften oder das Orts= oder Landschaftsbild durch die geplante Anlage nicht ver-
unstaltet werden.
II. Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unternehmers ohne Be-
dingungen, oder unter Bedingungen, mit denen er sich ausdrücklich einverstanden
erklärt hat, erteilt, so bedarf es eines besonderen Bescheids nicht, sondern die Be-
hörde fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde (§ 13) aus. Wird die Genehmigung
versagt oder unter Bedingungen erteilt, mit denen sich der Unternehmer nicht aus-
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