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470 (Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.)
drücklich einverstanden erklärt hat, so erläßt die zur Genehmigung zuständige Behörde
einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid an ihn.
III. Der Bescheid kann im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften
der §§ 20, 21 der Reichs-Gewerbeordnung (vergl. Artikel I u. II des Ges. zur
» . 18. September 1869
Ausführung der Gewerbeordnung vom 2. Juni 1870 ) angefochten werden.
13.
Genehmigungsurkunde.
I. Für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist der anliegende Vordruck A#
zu benutzen. Für jeden genehmigten Kessel ist eine besondere Urkunde anzufertigen.
Werden mehrere Kessel gleicher Größe, Form, Ausrüstung und Dampfspannung
gleichzeitig für eine und dieselbe Betriebsstätte oder solche Veränderungen einer
bestehenden Kesselanlage genehmigt, welche auf mehrere oder alle Kessel der Anlage
einwirken (z. B. Errichtung eines neuen Schornsteins für eine Kesselbatterie, Ver-
änderung eines gemeinschaftlichen Kesselhauses oder Zusammenarbeiten von Kesseln
verschiedener Spannung), so bedarf es zur Ausfertigung der Urkunden nicht der
Beifügung der in § 9 und im Vordruck A verlangten Anlagen zu jeder einzelnen
Urkunde; es genügt vielmehr ein Hinweis auf diejenige Urkunde, welche die An-
lagen enthält. Auf Antrag des Unternehmers kann auch die Genehmigung aller
Kessel durch eine Urkunde erfolgen. In den durch §7, insbesondere im Abst. II
bezeichneten Fällen der erneuten Genehmigung kann nach dem Ermessen der zu-
ständigen Behörde an Stelle der Ausfertigung einer neuen Genehmigungsurkunde
nach Vordruck A die Ergänzung der etwa eingereichten älteren Urkunden durch Nach-
tragsvermerke erfolgen.
II. In denjenigen Fällen, in denen nach dem § 12 dem Unternehmer schrift-
licher Bescheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde
durch die zur Genehmigung zuständigen Behörde nach Abschluß des Verfahrens.
III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage
genehmigt worden ist, aufzuführen. Die Benutzung vorgedruckter Normalbedin=
gungen, die im einzelnen Falle eine Streichung des Vordruckes oder dessen Ab-
änderung erfordern, ist für die dem Unternehmer zu behändigende Ausfertigung zu
vermeiden. Die zur Genehmigungsurkunde gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen
und Pläne sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. In den Be-