(Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 473
der Bauprüfung ist der Dampfkessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet,
auch innerlich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Kesselprüfer
bei neuen Dampfkesseln ein Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu den
Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Maßgabe der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln
geprüft worden ist.
8 17.
Wasserbruckprobe.
I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung etwa eintretender bleibender
Formveränderungen und der Dichtigkeit des Kessels. Sie erfolgt bei Dampfkesseln
bis zu zehn Atmosphären Uberdruck mit dem anderthalbfachen Betrage des beab-
sichtigten Uberdrucks, mindestens aber mit einer Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampf-
kesseln über zehn Atmosphären Uberdruck mit einem Drucke, welcher den beabsichtigten
Überdruck um fünf Atmosphären übersteigt.
II. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das
Quadratzentimeter verstanden.
III. Für die Ausführung der Druckprobe muß der Kessel vollkommen mit
Wasser gefüllt sein; in seinem höchsten Punkte muß eine Offnung angebracht sein,
durch welche beim Füllen die Luft entweichen kann. Die Kesselwandungen müssen
während der ganzen Dauer der Untersuchung dem Probedrucke widerstehen, ohne
eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne das Wasser bei dem
höchsten Drucke in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Fugen
dringen zu lassen.
8 18.
Die Wasserdruckprobe neu zu genehmigender Dampftessel (8 6), welche tunlichst
mit der Bauprüfung zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung,
jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels. Sie kann vor der
Genehmigung der Kesselanlage (in der Kesselfabrik) ausgeführt werden. Bei erneut
zu genehmigenden Dampfkesseln (87) bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen des
Kesselprüfers überlassen, zu bestimmen, inwieweit das Mauerwerk oder die Um-
mantelung entfernt werden muß.
§ 19.
Nietstempelung.
Nach Ausführung der Druckprobe hat der Kesselprüfer — vorausgesetzt, daß
sie zur Beanstandung des Kessels keinen Anlaß gegeben hat — die vernieteten