Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

474 (Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 
kupfernen Stiftschrauben, mit welchen das Fabrikschild (§ 11 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) an dem Kessel 
befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis 
abzudrucken. Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alt angekauften oder 
bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut 
erhalten ist und mit dem amtlichen Stempel des Prüfungsbeamten übereinstimmt. 
8 20. 
Abnahmeprüfung. 
I. Die Abnahmeprüfung hat festzustellen, ob die Ausführung der Kesselanlage 
den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Die baupolizeiliche Prüfung 
muß der Kesselabnahmeprüfung vorangehen. 
II. Anträge auf Abnahme von Dampfkesselanlagen sind von den beteiligten 
Dienststellen als schleunige Angelegenheiten zu behandeln. 
III. Die endgültige Abnahme der Dampfkesselanlage muß unter Dampf er- 
folgen. Insoweit einzelne Feststellungen nur am kalten Kessel vorgenommen werden 
können und nicht schon durch die Bauprüfung erledigt sind, muß der Dampfabnahme 
eine solche am kalten Kessel voraufgehen. 
§ 21. 
Wirkungen der Abnahmeprüfung. 
Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig bescheinigten Abnahme- 
prüfung oder einer Zwischenbescheinigung darf der Kessel ohne weiteres in Betrieb 
gesetzt werden. Eine Zwischenbescheinigung darf vom Kesselprüfer ausgestellt werden, 
wenn die Kesselanlage den Vorschriften dieser Verordnung und den allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom sicherheitstechnischen Standpunkte entspricht und 
bis zum Eintreffen der ordnungsmäßigen Abnahmebescheinigung erhebliche Schädigungen 
des Besitzers eintreten könnten. 
§ 22. 
Bescheinigungen. Kebisitonsbuch. 
I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Bauprüfungen, 
Untersuchungen gemäß § 11 Abs. II, Druckproben und Abnahmeprüfungen schrift- 
liche Bescheinigungen auszustellen. Die Aushändigung der Bescheinigungen muß 
spätestens binnen sieben Tagen, bei Abnahmebescheinigungen auf Verlangen des 
Kesselbesitzers binnen drei Tagen erfolgen. Die Aushändigung der Abnahme- 
bescheinigung ist jedoch so lange zu verweigern, als nicht alle wesentlichen Bedingungen
	        
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