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kupfernen Stiftschrauben, mit welchen das Fabrikschild (§ 11 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) an dem Kessel
befestigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis
abzudrucken. Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alt angekauften oder
bei erneut zu genehmigenden Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut
erhalten ist und mit dem amtlichen Stempel des Prüfungsbeamten übereinstimmt.
8 20.
Abnahmeprüfung.
I. Die Abnahmeprüfung hat festzustellen, ob die Ausführung der Kesselanlage
den Bestimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Die baupolizeiliche Prüfung
muß der Kesselabnahmeprüfung vorangehen.
II. Anträge auf Abnahme von Dampfkesselanlagen sind von den beteiligten
Dienststellen als schleunige Angelegenheiten zu behandeln.
III. Die endgültige Abnahme der Dampfkesselanlage muß unter Dampf er-
folgen. Insoweit einzelne Feststellungen nur am kalten Kessel vorgenommen werden
können und nicht schon durch die Bauprüfung erledigt sind, muß der Dampfabnahme
eine solche am kalten Kessel voraufgehen.
§ 21.
Wirkungen der Abnahmeprüfung.
Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig bescheinigten Abnahme-
prüfung oder einer Zwischenbescheinigung darf der Kessel ohne weiteres in Betrieb
gesetzt werden. Eine Zwischenbescheinigung darf vom Kesselprüfer ausgestellt werden,
wenn die Kesselanlage den Vorschriften dieser Verordnung und den allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom sicherheitstechnischen Standpunkte entspricht und
bis zum Eintreffen der ordnungsmäßigen Abnahmebescheinigung erhebliche Schädigungen
des Besitzers eintreten könnten.
§ 22.
Bescheinigungen. Kebisitonsbuch.
I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Bauprüfungen,
Untersuchungen gemäß § 11 Abs. II, Druckproben und Abnahmeprüfungen schrift-
liche Bescheinigungen auszustellen. Die Aushändigung der Bescheinigungen muß
spätestens binnen sieben Tagen, bei Abnahmebescheinigungen auf Verlangen des
Kesselbesitzers binnen drei Tagen erfolgen. Die Aushändigung der Abnahme-
bescheinigung ist jedoch so lange zu verweigern, als nicht alle wesentlichen Bedingungen