(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 475
erfüllt sind und durch Vorlegung der Bescheinigung über die baupolizeiliche Ab-
nahme nachgewiesen wird, daß letztere stattgefunden und zu keinen Bedenken Anlaß
gegeben hat. Die Kesselprüfer haben sich bei ihren Bescheinigungen der anliegenden
Vordrucke B, C, F und 6 zu bedienen, der Vordrucke B und F jedoch nur in dem #
Falle, daß die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung mit der Bauprüfung —2
worden ist. Die Bescheinigungen sind von dem Kesselprüfer mit der Genehmigungs-
urkunde (§ 13) und sämtliche Papiere mit dem Revisionsbuche zu verbinden.
II. Mit der Bescheinigung über die Bauprüfung hat der Kesselprüfer bei
neuen Dampfkesseln einen Nachweis über die Prüfung des Materials und — falls
nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt werden kann, auf die Bezug zu
nehmen ist — die den Abmessungen des Dampfkessels zugrunde liegende Zeichnung
zu verbinden. Von dem Lieferer sind in letzterem Falle zwei Zeichnungen des
Dampfkessels zur Verfügung des Kesselprüfers zu halten. Bei der Bauprüfung
von Kesseln infolge erneuter Genehmigung (87) bestehender Anlagen kann von der
Beifügung der Zeichnung abgesehen werden, es sei denn, daß wesentliche Anderungen
am Kesselkörper Anlaß zu der erneuten Genehmigung geben. Bei Genehmigungen
nach § 6 und §77! hat der Kesselprüfer in der Bescheinigung über die Bauprüfung
ein Gutachten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel noch zum
Betriebe geeignet erscheint.
III. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der zur Ge-
nehmigung zuständigen Behörde zu übersenden. ·
IV. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat
gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch unter
Benutzung des anliegenden Vordruckes D auszufertigen. Als Einlagebogen des
Revisionsbuchs ist der anliegende Vordruck E zu verwenden. Dem neuen Re- 2
visionsbuch ist das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der..
letzten in dem alten Kesselbuch enthaltenen Bescheinigungen über äußere, innere
Untersuchungen und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und
die Abschriften durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der Re-
visionsbücher (Vordruck D und E) ist Sache der Kesselbesitzer und hat auf deren
Kosten zu erfolgen.
V. Revisionsbücher für bewegliche Dampfkessel, welche in einem anderen
Bundesstaat ausgefertigt sind, werden im Großherzogtum zur Weiterbenutzung
zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordruck E nicht entsprechen.