Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 475 
erfüllt sind und durch Vorlegung der Bescheinigung über die baupolizeiliche Ab- 
nahme nachgewiesen wird, daß letztere stattgefunden und zu keinen Bedenken Anlaß 
gegeben hat. Die Kesselprüfer haben sich bei ihren Bescheinigungen der anliegenden 
Vordrucke B, C, F und 6 zu bedienen, der Vordrucke B und F jedoch nur in dem # 
Falle, daß die Wasserdruckprobe nicht in Verbindung mit der Bauprüfung —2 
worden ist. Die Bescheinigungen sind von dem Kesselprüfer mit der Genehmigungs- 
urkunde (§ 13) und sämtliche Papiere mit dem Revisionsbuche zu verbinden. 
II. Mit der Bescheinigung über die Bauprüfung hat der Kesselprüfer bei 
neuen Dampfkesseln einen Nachweis über die Prüfung des Materials und — falls 
nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt werden kann, auf die Bezug zu 
nehmen ist — die den Abmessungen des Dampfkessels zugrunde liegende Zeichnung 
zu verbinden. Von dem Lieferer sind in letzterem Falle zwei Zeichnungen des 
Dampfkessels zur Verfügung des Kesselprüfers zu halten. Bei der Bauprüfung 
von Kesseln infolge erneuter Genehmigung (87) bestehender Anlagen kann von der 
Beifügung der Zeichnung abgesehen werden, es sei denn, daß wesentliche Anderungen 
am Kesselkörper Anlaß zu der erneuten Genehmigung geben. Bei Genehmigungen 
nach § 6 und §77! hat der Kesselprüfer in der Bescheinigung über die Bauprüfung 
ein Gutachten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel noch zum 
Betriebe geeignet erscheint. 
III. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der zur Ge- 
nehmigung zuständigen Behörde zu übersenden. · 
IV. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat 
gleichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch unter 
Benutzung des anliegenden Vordruckes D auszufertigen. Als Einlagebogen des 
Revisionsbuchs ist der anliegende Vordruck E zu verwenden. Dem neuen Re- 2 
visionsbuch ist das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der.. 
letzten in dem alten Kesselbuch enthaltenen Bescheinigungen über äußere, innere 
Untersuchungen und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und 
die Abschriften durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der Re- 
visionsbücher (Vordruck D und E) ist Sache der Kesselbesitzer und hat auf deren 
Kosten zu erfolgen. 
V. Revisionsbücher für bewegliche Dampfkessel, welche in einem anderen 
Bundesstaat ausgefertigt sind, werden im Großherzogtum zur Weiterbenutzung 
zugelassen, auch wenn die Einlagebogen dem Vordruck E nicht entsprechen.
	        
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