Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

476 (Genehmigung ꝛe. v. Dampfkesseln.) 
VI. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder beglaubigte 
Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels anfzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sach— 
verständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampfkessel von Kraftfahrzeugen 
und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn ihr Betrieb 
der Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer ihres Heimatsortes ange- 
meldet ist. 
V. Prüfung nach einer Hauptausbesserung. 
8 23. 
I. Dampfkessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben oder durch Wasser- 
mangel oder Brandschaden überhitzt oder plötzlich im Betrieb unter Wasser gesetzt 
und abgekühlt worden sind, müssen vor der Wiederinbetriebnahme von einem zu- 
ständigen Kesselprüfer einer Prüfung mit Wasserdruck in gleicher Höhe wie bei 
neu aufzustellenden Dampfkesseln unterzogen werden. Der völligen Bloßlegung des 
Kessels bedarf es in solchem Falle in der Regel nicht. 
II. Von der Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels zum Zwecke einer Haupt- 
ausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter der zur 
regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle Anzeige zu erstatten. 
Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter in den übrigen im 
Abs. I bezeichneten Fällen ob. 
III. Die Ausführung der Druckproben erfolgt nach den Vorschriften der §§ 17 
und 18. 
IV. Über die Druckprobe ist unter Benutzung des Vordrucks B eine Beschei- 
nigung auszustellen, die mit der Genehmigungsurkunde des Kessels zu verbinden ist. 
In der Bescheinigung ist anzugeben, worin die ausgeführte Ausbesserung be- 
standen hat und von wem sie bewirkt worden ist. 
V. Eine erneute Stempelung der das Fabrikschild mit dem Kessel verbindenden 
Niete findet bei Druckproben nach Hauptausbesserungen nicht statt; es genügt viel- 
mehr, in der Bescheinigung auf die frühere Stempelung hinzuweisen. 
VI. Bei feststehenden Kesseln, deren Fabrikschilder nach den vor Erlaß der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesrats über die Anlegung von 
Dampfkesseln vom 5. August 1890 bestehenden Vorschriften bisher nicht mit 
Kupfernieten mit dem Kessel verbunden sind, kann diese Verbindung und die Stem- 
pelung der Niete nur bei erneuter Genehmigung (8 7) gefordert werden. Diese
	        
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