(Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 477
Vorschrift erstreckt sich nicht auf bewegliche Kessel (vergl. 8 20 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890).
V. Regelmäßige technische Untersuchungen.
§ 24.
I. Jeder zum Betrieb aufgestellte Dampfkessel, er mag unausgesetzt oder nur
in bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen (z. B. als Ersatz-
kessel) betrieben werden, ist von Zeit zu Zeit einer technischen Untersuchung zu
unterziehen. Das Gleiche gilt von Ersatzteilen (8 6).
II. Dieser Vorschrift unterliegen Dampfkessel dann nicht mehr, wenn ihre
Genehmigung durch dreijährigen Nichtgebrauch (8 14) oder durch ausdrücklichen, der
zuständigen Behörde und dem zuständigen Kesselprüfer erklärten Verzicht erloschen
ist. Endlich ruhen die Untersuchungen in dem durch § 27 Abs. VII vorgesehenen
Falle.
III. Eine Entbindung von den wiederkehrenden Untersuchungen, die dauernde
Verlängerung der Prüfungsfristen oder die Genehmigung zu einmaligen Fristüber-
schreitungen über sechs Monate hinaus (§ 27 Abs. VI) kann nur durch Verfügung
des Staatsministeriums erfolgen.
8 25.
Die technische Untersuchung bezweckt die Prüfung:
1. der fortdauernden Übereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden
gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalte der Ge—
nehmigungsurkunde;
2. ihres betriebsfähigen Zustandes;
3. ihrer sachgemäßen Wartung.
8 26.
Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht gemäß § 5 andere Kesselprüfer zu-
ständig sind, durch die Ingenieure des Thüringischen Vereins für Dampfkessel-
betrieb, unbeschadet der Befugnis der Polizeibehörden aus sicherheitspolizeilichen
Gründen erforderlichenfalls besondere amtliche Untersuchungen auf Kosten des Be-
sitzers durch den zuständigen Kesselprüfer ausführen zu lassen.
§ 27.
I. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder eine innere
oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten Untersuchungs-
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