Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

478 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
fristen ist das Rechnungsjahr des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb, 
d. h. der Zeitraum zwischen dem 1. April des einen und des folgenden Jahres 
maßgebend. 
II. Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bei feststehenden Dampfkesseln 
alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln alle Jahre statt. Der 
Zeitpunkt der Untersuchung ist so zu wählen, daß der Kessel voraussichtlich im 
Betrieb angetroffen wird. Die regelmäßige äußere Untersuchung unterbleibt als 
selbständige Untersuchung in denjenigen Jahren, in denen eine regelmäßige innere 
Untersuchung oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird. 
III. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle vier 
Jahre und bei beweglichen alle drei Jahre vorzunehmen, bei Schiffsdampfkesseln 
alle zwei Jahre. 
IV. Die regelmäßige Wasserdruckprobe findet bei feststehenden Kesseln mindestens 
alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens alle sechs Jahre 
statt und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Untersuchung möglichst 
zu verbinden. Müssen die Revisionstermine aus besonderen Gründen einmal in 
verschiedene Jahre gelegt werden, so sind sie bei der nächsten Gelegenheit wieder zu 
vereinigen. 
V. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers durch 
eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruckprobe zu 
ergänzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend besichtigt 
werden können. 
VI. Die äußeren Untersuchungen führt der Kesselprüfer im Laufe des Rech- 
nungsjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen, geeigneten (s. Abs. II) 
Zeitpunkt aus. Die Prüfungsfristen für die inneren Untersuchungen und Wasser- 
druckproben laufen bei neu angelegten Dampfkesseln vom Tage der Abnahme an; 
sie können vom Tage der letzten gleichartigen Untersuchung ab gerechnet werden, 
wenn dadurch die Gesamtzahl der Revisionen von der Abnahme an gerechnet nicht 
vermindert wird, jedoch unbeschadet der im § 32 Abs. IV zugelassenen Ausnahme. 
Die Überschreitung der Fristen für die inneren Untersuchungen und Druckproben 
ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen nur ausnahmsweise über 
zwei Monate und ohne Genehmigung (§ 24 Abs. III) nicht über einen Zeitraum 
von sechs Monaten zulässig. Die Uberschreitungen um mehr als zwei Monate sind 
in den Nachweisungen des Kesselprüfers (§ 4 Abs. I Ziff. 1 und 2) zu begründen.
	        
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