Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

480 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
durchstoßbar sein müssen), der Sicherheitsventile und anderer etwa vor- 
handener Sicherheitsvorrichtungen (z. B. Dampfdruckverminderungs= und 
Rückschlagventile), der Feuerungsanlage und der Mittel zur Regelung 
und Absperrung des Zutritts der Luft und zur tunlichst schnellen Be- 
seitigung des Feuers; 
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebs zugänglichen 
Kesselteile, namentlich die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung frei 
liegen; 
auf die Anordnung und den Zustand der Absperr= und Entleerungsvor- 
richtungen, die Vorkehrungen zur Reinigung des Kesselinnern oder des 
Speisewassers und der Feuerzüge sowie darauf, ob die Betriebsweise 
des Kessels zu keinen erheblichen Nachteilen, Gefahren und Belästigungen 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für 
das Publikum überhaupt Anlaß gibt. 
III. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangsetzen zu prüfen. 
IV. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der namentlich zu 
bezeichnende Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebs erforderlichen Vorrichtungen 
anzuwenden und die im Augenblicke der Gefahr notwendigen Maßnahmen zu 
ergreifen versteht, und ob er mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und 
aller Betriebseinrichtungen sowie mit den anerkannten Dienstvorschriften vertraut ist. 
§ 29. 
I. Die innere Untersuchung bezweckt die Prüfung der Beschaffenheit des Kessel- 
körpers, welcher dabei, soweit dies ausführbar ist, von innen und außen durch den 
Kesselprüfer genau zu besichtigen ist. 
II. Zu ihrer Ausführung ist der Betrieb des Kessels so frühzeitig einzustellen, 
daß der Kessel und die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend 
abgekühlt sind. Auch ist die Einmauerung oder Ummantelung, soweit wie nötig, 
zu entfernen, wenn die Untersuchung sich nicht zur Genüge durch Befahrung der 
Züge oder auf andere Weise bewirken läßt. Ferner kann in besonderen Fällen 
gefordert werden, daß Heizrohre, die nach der bei Lokomotiven gebräuchlichen Art 
eingesetzt sind, herausgenommen werden. Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit 
einer gemeinsamen Dampf= oder Speise= oder Wasserablaß-Nohrleitung verbunden 
sind, ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel zum Schutze
	        
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