Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 481 
der mit der Reinigung und Untersuchung beauftragten Personen von jeder der 
gemeinsamen Rohrleitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete 
Vorrichtungen zu trennen. 
III. Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten: 
auf die Beschaffenheit der Kesselwandungen, Niete, Anker, Heiz-Wasserrohre, 
wobei zu ermitteln ist, ob die Widerstandsfähigkeit dieser Teile durch den 
Gebrauch gefährdet ist; 
auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins, seine genügende 
Beseitigung und die Mittel dazu; 
auf den Zustand der Wasserzuleitungsrohre und der Reinigungsöffnungen; 
auf den Zustand der Speise= und Dampfventile; 
auf den Zustand der Verbindungsrohre zwischen Kessel und Manometer bezw. 
Wasserstandszeiger sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen; 
auf den Zustand der ganzen Feuerungseinrichtung sowie der Feuerzüge 
außerhalb wie innerhalb des Kessels. 
8 30. 
I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung bleibender Formveränderungen 
und der Dichtigkeit des Kessels. Sie erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampf- 
spannung von nicht mehr als zehn Atmosphären Überdruck bestimmt sind, mit dem 
anderthalbfachen Betrage des genehmigten Uberdrucks, mindestens aber mit einer 
Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampfkesseln über zehn Atmosphären Überdruck mit 
einem Drucke, welcher den genehmigten Überdruck um fünf Atmosphären übersteigt. 
II. Die Bestimmungen des § 17 Abs. II und III finden entsprechend An- 
wendung. 
III. Bei der Probe ist, soweit dies vom Kesselprüfer verlangt wird, die Um- 
mauerung oder Ummantelung des Kessels zu beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe 
ist eine Prüfung der Sicherheitsventile auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu 
verbinden. 
831. 
I. Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäßigkeiten in dem Betriebe 
des Kessels ermittelt, oder erscheint die Beobachtung eines zurzeit noch unbedenk- 
lichen Schadens geboten, so kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers in kürzerer 
Frist, als im §27 festgesetzt ist, eine außerordentliche Untersuchung vorgenommen werden.
	        
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