482 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
II. Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen können,
und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung
des vorschriftsmäßigen Zustandes im Revisionsbuche festzusetzenden Frist die Unter-
suchung von neuem vorgenommen werden.
III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Kessels ein Zustand, der eine un-
mittelbare Gefahr einschließt, so hat der Kesselprüfer die Fortsetzung des Betriebs
bis zur Beseitigung der Gefahr zunächst mündlich und durch Aufnahme eines
Vermerkes in das Revisionsbuch zu untersagen, sodann unverzüglich eine poli-
zeiliche Verfügung durch die zuständige Behörde zu erwirken. Diese hat dem Er-
suchen sofort zu entsprechen und darüber zu wachen, daß der Kessel nicht wieder
in Betrieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Untersuchung der vorschriftsmäßige
Zustand der Anlage festgestellt ist.
8 32.
I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kessel-
besitzers. Ausnahmsweise kann bei den beweglichen Dampfkesseln, die ihren Be-
triebsort häufig wechseln, der Zeitpunkt für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer
vereinbart werden.
II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist
der Besitzer tunlichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher zu unterrichten.
Die Kessel sind von dem Besitzer ordnungsmäßig vorbereitet für diese Untersuchungen
bereit zu stellen.
III. Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist unter Berücksichtigung
der Bestimmungen im § 27 Abs. VI nach Anhörung des Besitzers so zu wählen,
daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Bei nicht
ortsfest betriebenen Anlagen ist der Besitzer verpflichtet, dem Kesselprüfer rechtzeitig
mitzuteilen, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht.
IV. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen
werden kann, ist diese, unbeschadet einer dadurch beim ersten Male bedingten
Hinausschiebung der Untersuchung zu wählen. Bewegliche Dampfkessel können
von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Orte innerhalb des
Bezirkes des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung bereitgestellt werden.
V. Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des Kesselprüfers, den Kessel für
die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht, so