Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 483 
ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüfers durch die zuständige 
Behörde mittels polizeilicher Verfügung unter Strafandrohung (8 76 des Ges. 
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899) anzu— 
halten, den Kessel an einem vom Kesselprüfer erneut festzusetzenden Tage bereit- 
zustellen oder, wenn Gefahr im Verzuge erscheint, den Betrieb bis auf weiteres 
einzustellen. 
VI. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und 
Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels dem Kesselprüfer unentgeltlich zur Ver- 
fügung zu stellen. 
§ 33. 
I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch einzutragen. 
Anderungen der genehmigten Anlage, die nach dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Kesselprüfers nicht als wesentlich anzusehen sind, so daß von ihrer Genehmigung 
abgesehen werden kann, sind mindestens durch Aufnahme eines Hinweises in dem 
Revisionsbuche festzulegen. 
II. Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und 
Unregelmäßigkeiten kann der Kesselprüfer unter Mitteilung einer Abschrift des Ver- 
merks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstützung der Polizeibehörden in 
Anspruch nehmen. 
VI. Gebühren. 
§ 34. 
I. Die Gebühren für die von staatlich beauftragten Vereinsingenieuren (§ 2 Abs.) 
ausgeführten Dampfkesseluntersuchungen werden auf die Beträge festgesetzt, die sich 
aus Ziffer 1—III der beiliegenden Gebührenordnung ergeben. Bei der Gebühren- 
berechnung sind die Heizflächen der Dampfkessel nur bis zur ersten Dezimalstele cee 
ohne Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die Festsetzung und Ein- 
ziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch den zuständigen Bezirksdirektor 
bezw. das zuständige Bergamt. 
II. Die Kesselprüfer haben diesen Behörden die Berechnung der Jahresbeiträge 
nach dem anliegenden Vordruck K. P. 4 mit einem Gebührennachweise nach dem ### 
ebenfalls anliegenden Vordruck K. P. 3 in einfacher Ausfertigung bis zum 1. Mai 7 
jedes Jahres einzureichen. Anderweite Gebührenberechnungen (nach Vordruck K. P. 5 . 
vergl. Abschnitt I und III der Gebührenordnung) sind in derselben Weise %e
	        
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