(Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 483
ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüfers durch die zuständige
Behörde mittels polizeilicher Verfügung unter Strafandrohung (8 76 des Ges.
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899) anzu—
halten, den Kessel an einem vom Kesselprüfer erneut festzusetzenden Tage bereit-
zustellen oder, wenn Gefahr im Verzuge erscheint, den Betrieb bis auf weiteres
einzustellen.
VI. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfte und
Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels dem Kesselprüfer unentgeltlich zur Ver-
fügung zu stellen.
§ 33.
I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Revisionsbuch einzutragen.
Anderungen der genehmigten Anlage, die nach dem pflichtmäßigen Ermessen des
Kesselprüfers nicht als wesentlich anzusehen sind, so daß von ihrer Genehmigung
abgesehen werden kann, sind mindestens durch Aufnahme eines Hinweises in dem
Revisionsbuche festzulegen.
II. Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und
Unregelmäßigkeiten kann der Kesselprüfer unter Mitteilung einer Abschrift des Ver-
merks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstützung der Polizeibehörden in
Anspruch nehmen.
VI. Gebühren.
§ 34.
I. Die Gebühren für die von staatlich beauftragten Vereinsingenieuren (§ 2 Abs.)
ausgeführten Dampfkesseluntersuchungen werden auf die Beträge festgesetzt, die sich
aus Ziffer 1—III der beiliegenden Gebührenordnung ergeben. Bei der Gebühren-
berechnung sind die Heizflächen der Dampfkessel nur bis zur ersten Dezimalstele cee
ohne Rücksicht auf die zweite Dezimalstelle einzusetzen. Die Festsetzung und Ein-
ziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch den zuständigen Bezirksdirektor
bezw. das zuständige Bergamt.
II. Die Kesselprüfer haben diesen Behörden die Berechnung der Jahresbeiträge
nach dem anliegenden Vordruck K. P. 4 mit einem Gebührennachweise nach dem ###
ebenfalls anliegenden Vordruck K. P. 3 in einfacher Ausfertigung bis zum 1. Mai 7
jedes Jahres einzureichen. Anderweite Gebührenberechnungen (nach Vordruck K. P. 5 .
vergl. Abschnitt I und III der Gebührenordnung) sind in derselben Weise %e