Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

484 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
zuständigen Behörden bis zum 10. jedes Monats vorzulegen. Etwa nachträglich 
einzuziehende Jahresgebühren und solche für im Laufe des Rechnungsjahrs neu 
hinzutretende Kessel sind in vorstehenden Terminen zu berechnen. 
VII. Sonstige Bestimmungen. 
§ 35. 
I. Der Übergang von Kesseln aus der Überwachung im staatlichen Auftrag 
(§ 2 Abs. J) in die Vereinsüberwachung (§ 3) kann, abgesehen von den durch 
Ubergang von Kesseln in den Besitz von Vereinsmitgliedern (§ 3) bedingten Ver- 
änderungen, nur am 1. April jedes Jahres nach rechtzeitiger, spätestens bis zum 
Ablaufe des vorhergehenden Kalenderjahrs eingegangener schriftlicher Anzeige des 
Kesselbesitzers erfolgen. Die Anzeige ist bei dem Kesselprüfer einzureichen. 
II. Wer bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereits dem Thüringischen 
Überwachungsverein angehört, untersteht der nach § 2 Abs. I geregelten Überwachung 
so lange, bis die vorgedachte Anzeige eingereicht worden ist. 
8 36. 
I. Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem Thüringischen Dampfkessel-Über— 
wachungsverein und der zuständigen Behörde von jeder in ihrem Kesselbesitzstand 
eintretenden Anderung — insbesondere von der zeitweisen oder gänzlichen Außer- 
betriebsetzung von Kesseln, der etwaigen Wiedereröffnung des Betriebs, der Be- 
seitigung, dem Verkauf oder der Neubeschaffung von Kesseln — alsbald Anzeige 
zu machen. 
II. Veränderungen, welche nicht bis zum 1. April des Jahres angezeigt 
worden sind, werden bei Ausschreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt. Eine 
Rückerstattung hiernach etwa zu viel erhobener Jahresbeiträge findet nicht statt. 
§ 37. 
Die Besitzer von Dampfkesselanlagen oder ihre mit der Leitung des Betriebs 
beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Wartung von Dampfkesseln betrauten 
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die 
bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen 
bestimmungsgemäß benutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande be- 
finden, nicht im Betrieb erhalten werden.
	        
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