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zuständigen Behörden bis zum 10. jedes Monats vorzulegen. Etwa nachträglich
einzuziehende Jahresgebühren und solche für im Laufe des Rechnungsjahrs neu
hinzutretende Kessel sind in vorstehenden Terminen zu berechnen.
VII. Sonstige Bestimmungen.
§ 35.
I. Der Übergang von Kesseln aus der Überwachung im staatlichen Auftrag
(§ 2 Abs. J) in die Vereinsüberwachung (§ 3) kann, abgesehen von den durch
Ubergang von Kesseln in den Besitz von Vereinsmitgliedern (§ 3) bedingten Ver-
änderungen, nur am 1. April jedes Jahres nach rechtzeitiger, spätestens bis zum
Ablaufe des vorhergehenden Kalenderjahrs eingegangener schriftlicher Anzeige des
Kesselbesitzers erfolgen. Die Anzeige ist bei dem Kesselprüfer einzureichen.
II. Wer bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereits dem Thüringischen
Überwachungsverein angehört, untersteht der nach § 2 Abs. I geregelten Überwachung
so lange, bis die vorgedachte Anzeige eingereicht worden ist.
8 36.
I. Die Kesselbesitzer sind verpflichtet, dem Thüringischen Dampfkessel-Über—
wachungsverein und der zuständigen Behörde von jeder in ihrem Kesselbesitzstand
eintretenden Anderung — insbesondere von der zeitweisen oder gänzlichen Außer-
betriebsetzung von Kesseln, der etwaigen Wiedereröffnung des Betriebs, der Be-
seitigung, dem Verkauf oder der Neubeschaffung von Kesseln — alsbald Anzeige
zu machen.
II. Veränderungen, welche nicht bis zum 1. April des Jahres angezeigt
worden sind, werden bei Ausschreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt. Eine
Rückerstattung hiernach etwa zu viel erhobener Jahresbeiträge findet nicht statt.
§ 37.
Die Besitzer von Dampfkesselanlagen oder ihre mit der Leitung des Betriebs
beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Wartung von Dampfkesseln betrauten
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebs die
bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen
bestimmungsgemäß benutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande be-
finden, nicht im Betrieb erhalten werden.