488 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grundsätze zur
Anwendung:
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besitzstand eines Kesselbesitzers
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zu zählenden Kessel (§ 36) zu erheben, derselbe mag während des ganzen
Jahres oder nur während eines Teiles desselben oder endlich unter ge-
wissen Voraussetzungen (z. B. als Ersatzkessel) betrieben werden.
Für außer Betrieb gestellte Kessel (§ 27 Abs. VI.), deren Nichtbenutzung
sich über das ganze Jahr erstreckt, werden die Gebühren nur unter den
im § 36 Abs. II bezeichneten Voraussetzungen nicht erhoben.
Für Kessel, deren Außerbetriebsetzung, gänzliche Beseitigung (Verkauf)
oder deren Abgang ins Ausland, im Laufe des Jahres erfolgt, werden
die Jahresgebühren nicht zurückerstattet, auch wenn eine etwa füällige
Untersuchung noch nicht stattgefunden hat.
Die Jahresbeiträge und sonstige Gebühren werden durch den Kesselprüfer
aufgestellt. Beim Ubergang eines beweglichen Dampfkessels aus dem
Bezirke des einen Kesselprüfers in den eines anderen oder beim Wechsel
des Besitzers einer Kesselanlage im Laufe des Jahres werden erneute
Jahresbeiträge nicht erhoben, wenn sie nachweislich in dem früheren
Bezirk oder von dem Vorbesitzer bereits gezahlt worden sind.
Eine Verrechnung von Gebühren oder nochmalige Erhebung von Jahres-
gebühren ist ausgeschlossen, wenn bewegliche Kessel infolge Anderung
ihres Standortes im Laufe des Jahres vorübergehend aus der Aussicht
des staatlichen Beauftragten (§ 2 Abs. ) in die eines Dampfkesselüber-
wachungsvereins übergehen und die Gebühren nachweislich bereits bezahlt
worden sind. Bei Kesseln, welche im Laufe des Jahres aus der Ver-
einsaufsicht zur Aufsicht im staatlichen Auftrage übergehen, sind erneute
Jahresgebühren zu erheben.
Für Kessel, für die durch denselben Besitzer im Laufe des Jahres eine
erneute Genehmigung (8§ 7) erwirkt wird, sind erneute Beiträge, abge-
sehen von den mit der Genehmigung verbundenen Abgaben, nicht zu er-
heben, wenn für den Kessel bereits der Jahresbeitrag, wenn auch nach
einem anderen Gebührensatze nachweislich gezahlt worden ist. Das Gleiche
trifft zu für Kessel, die im Laufe des Jahres durch neue gleicher Heiz-
fläche und Bauart ersetzt werden.