Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

488 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grundsätze zur 
Anwendung: 
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besitzstand eines Kesselbesitzers 
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zu zählenden Kessel (§ 36) zu erheben, derselbe mag während des ganzen 
Jahres oder nur während eines Teiles desselben oder endlich unter ge- 
wissen Voraussetzungen (z. B. als Ersatzkessel) betrieben werden. 
Für außer Betrieb gestellte Kessel (§ 27 Abs. VI.), deren Nichtbenutzung 
sich über das ganze Jahr erstreckt, werden die Gebühren nur unter den 
im § 36 Abs. II bezeichneten Voraussetzungen nicht erhoben. 
Für Kessel, deren Außerbetriebsetzung, gänzliche Beseitigung (Verkauf) 
oder deren Abgang ins Ausland, im Laufe des Jahres erfolgt, werden 
die Jahresgebühren nicht zurückerstattet, auch wenn eine etwa füällige 
Untersuchung noch nicht stattgefunden hat. 
Die Jahresbeiträge und sonstige Gebühren werden durch den Kesselprüfer 
aufgestellt. Beim Ubergang eines beweglichen Dampfkessels aus dem 
Bezirke des einen Kesselprüfers in den eines anderen oder beim Wechsel 
des Besitzers einer Kesselanlage im Laufe des Jahres werden erneute 
Jahresbeiträge nicht erhoben, wenn sie nachweislich in dem früheren 
Bezirk oder von dem Vorbesitzer bereits gezahlt worden sind. 
Eine Verrechnung von Gebühren oder nochmalige Erhebung von Jahres- 
gebühren ist ausgeschlossen, wenn bewegliche Kessel infolge Anderung 
ihres Standortes im Laufe des Jahres vorübergehend aus der Aussicht 
des staatlichen Beauftragten (§ 2 Abs. ) in die eines Dampfkesselüber- 
wachungsvereins übergehen und die Gebühren nachweislich bereits bezahlt 
worden sind. Bei Kesseln, welche im Laufe des Jahres aus der Ver- 
einsaufsicht zur Aufsicht im staatlichen Auftrage übergehen, sind erneute 
Jahresgebühren zu erheben. 
Für Kessel, für die durch denselben Besitzer im Laufe des Jahres eine 
erneute Genehmigung (8§ 7) erwirkt wird, sind erneute Beiträge, abge- 
sehen von den mit der Genehmigung verbundenen Abgaben, nicht zu er- 
heben, wenn für den Kessel bereits der Jahresbeitrag, wenn auch nach 
einem anderen Gebührensatze nachweislich gezahlt worden ist. Das Gleiche 
trifft zu für Kessel, die im Laufe des Jahres durch neue gleicher Heiz- 
fläche und Bauart ersetzt werden.
	        
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