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Art. 1.
Die Durchführung der Grundstückszusammenlegungen und der damit verbun-
denen Ablösungen sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten
über Rechtsansprüche, die durch das Landesrecht des Großherzogtums Sachsen den
Zusammenlegungsbehörden zur Entscheidung zugewiesen sind oder noch zugewiesen
werden, soll im Großherzogtum Sachsen künftig durch die für den preußischen
Regierungsbezirk Erfurt berufene Generalkommission, zurzeit die Königliche General=
kommission zu Merseburg, und die von ihr zu bestimmenden Spezialkommissionen
sowie durch das Königliche Oberlandeskulturgericht in Berlin erfolgen.
Art. 2.
Den nach Art. 1 zuständigen Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-
behörden werden dieselben Befugnisse beigelegt, welche den Großherzoglichen Zu-
sammenlegungsbehörden in den Gesetzen des Großherzogtums, und zwar in dem
Gesetz über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte vom 28. April 1869
und in dem Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 5. Mai 1869
nebst Nachträgen, eingeräumt sind, soweit nicht das zur Ausführung dieses Vertrags
für das Großherzogtum Sachsen zu erlassende Gesetz etwas anderes bestimmen wird.
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die im Art. 1 be-
zeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren Beamte ausschließlich die
preußischen Gesetze und Verordnungen.
Art. 3.
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben dem Groß-
herzoglichen Staatsministerium auf Verlangen über die Lage der einzelnen Ange-
legenheiten jederzeit Auskunft zu geben.
Soweit durch die Grundstückszusammenlegungen und die mit ihnen ver-
bundenen Ablösungen landespolizeiliche Interessen oder Interessen der Gemeinden
betroffen werden, haben sich die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden
mit den zuständigen Großherzoglich Sächsischen Verwaltungsbehörden, erforderlichen-
falls mit dem Großherzoglichen Staatsministerium unmittelbar ins Einvernehmen
zu setzen.
Weisungen, die das Großherzogliche Staatsministerium zur Wahrung der vor-
bezeichneten Interessen für erforderlich erachtet, werden durch Vermittelung des
Königlich Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilt.
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