Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

30 (Zusammenlegungsgesetz.) 
Art. 4. 
In den aus dem Großherzogtum Sachsen erwachsenden Zusammenlegungs- 
und Ablösungssachen, insbesondere auch auf das Verfahren der Königlich Preußischen 
Behörden, finden, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, die landes- 
rechtlichen Vorschriften des Großherzogtums Sachsen Anwendung. Die durch ein 
Rechtsmittel anfechtbaren oder letztinstanzlich ergehenden Entscheidungen der Königlich 
Preußischen Behörden werden unter der Formel erlassen: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen und 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen abgeschlossenen 
Staatsvertrags vom 18. Juli 1908. 
Art. 5. 
Das Großherzogtum Sachsen gewährt für die dem preußischen Staat aus der 
Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige Pauschvergütung von 
50 (fünfzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen Fläche. 
Die für jede Zusammenlegungssache zu zahlende Pauschvergütung ist, vorbehaltlich 
endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschußweise in gleichen, nach 
der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. 
Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach 
Art. 1 mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen Generalkommission an- 
gegeben. 
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung der Großherzog-= 
lichen Staatskasse zu ersetzen haben, wird durch das im Art. 2 Abs. 1 bezeichnete 
Ausführungsgesetz bestimmt werden. 
Art. 6. 
Durch den Pauschsatz von 50 —# (Art. 5) gelten diejenigen Kosten als ersetzt, 
die nach § 2 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs- 
sachen vom 24. Juni 1875 (Preußische Gesetzsamml. S. 395) zu den allgemeinen 
Regulierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen der preußischen Be- 
hörden, darunterrauch die Ausgaben für Zeugen und Sachverständige mit Einschluß 
der Abschätzer (Boniteure). 
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander- 
setzungsbehörden entstehende Kosten (§§ 4, 5 des oben angeführten Gesetzes vom 
24. Juni 1875) sind von den Beteiligten der preußischen Staatskasse zu erstatten.
	        
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