(Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 513
Anlage III.
Leitsätze
für die Aufstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel.
Für die Aufstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel sowie der Loko-
mobilkessel, welche an einer Betriebsstätte zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender
Benutzung aufgestellt werden sollen, ist neben den Vorschriften in den §§ 15 und 16 der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. De-
zember 1908 (Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3) noch folgendes zu beachten:
1. Die besonderen Kesselräume,
welche in § 15 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen erwähnt sind, müssen den nachstehenden
Vorschriften entsprechen.
1. Die Umfassungswände des Kesselraums sind massiv in ausreichender Stärke mit Aus-
schluß von Holzwerk herzustellen.
2. Diejenigen Umfassungswände, welche gegen öffentliche Straßen und Wege oder fremde
Grundstücke gelegen sind, müssen von diesen in einer angemessenen Entfernung je nach
dem Aufstellungsort und der Größe des Dampfdrucks des Kessels errichtet werden.
Die Entfernung muß mindestens 3 m betragen. Bei einer Entfernung von weniger
als 5 m sind Offnungen nicht zulässig.
3. Das Dach des Kesselhauses ist tunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem
Material zu decken; Holzzement-, Eisenbetondächer u. dergl. sind unzulässig.
4. Das Kesselhaus ist mit ausgiebigen Lüftungseinrichtungen zu versehen.
5. Die Türen des Kesselhauses müssen nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein,
daß sie sich durch leichten Druck von innen bffnen lassen.
II. Für sämtliche Resselanlagen
sind folgende Bestimmungen zu beachten.
1. Höhe und Weite des Schornsteins müssen der Feuerungsanlage entsprechend bestimmt
und rechnerisch begründet werden. Die Standfestigkeit des Schornsteins ist soweit
erforderlich durch statische Berechnung nachzuweisen.
2. Alles Holzwerk muß von eisernen Schornsteinen mindestens 40 cm entfernt bleiben
und, soweit es einen geringeren Abstand als 50 cm hat, in wirksamer Weise isoliert
werden.
3. Bei der Verlegung von Rohrleitungen über der Kesseldecke ist zu beachten, daß sämt-
liche dort befindlichen Sicherheitsvorrichtungen von einer Seite aus unbehindert bedient
werden können.