Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.) 513 
Anlage III. 
Leitsätze 
für die Aufstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel. 
Für die Aufstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel sowie der Loko- 
mobilkessel, welche an einer Betriebsstätte zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender 
Benutzung aufgestellt werden sollen, ist neben den Vorschriften in den §§ 15 und 16 der 
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. De- 
zember 1908 (Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 3) noch folgendes zu beachten: 
1. Die besonderen Kesselräume, 
welche in § 15 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen erwähnt sind, müssen den nachstehenden 
Vorschriften entsprechen. 
1. Die Umfassungswände des Kesselraums sind massiv in ausreichender Stärke mit Aus- 
schluß von Holzwerk herzustellen. 
2. Diejenigen Umfassungswände, welche gegen öffentliche Straßen und Wege oder fremde 
Grundstücke gelegen sind, müssen von diesen in einer angemessenen Entfernung je nach 
dem Aufstellungsort und der Größe des Dampfdrucks des Kessels errichtet werden. 
Die Entfernung muß mindestens 3 m betragen. Bei einer Entfernung von weniger 
als 5 m sind Offnungen nicht zulässig. 
3. Das Dach des Kesselhauses ist tunlichst leicht herzustellen und mit feuersicherem 
Material zu decken; Holzzement-, Eisenbetondächer u. dergl. sind unzulässig. 
4. Das Kesselhaus ist mit ausgiebigen Lüftungseinrichtungen zu versehen. 
5. Die Türen des Kesselhauses müssen nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein, 
daß sie sich durch leichten Druck von innen bffnen lassen. 
II. Für sämtliche Resselanlagen 
sind folgende Bestimmungen zu beachten. 
1. Höhe und Weite des Schornsteins müssen der Feuerungsanlage entsprechend bestimmt 
und rechnerisch begründet werden. Die Standfestigkeit des Schornsteins ist soweit 
erforderlich durch statische Berechnung nachzuweisen. 
2. Alles Holzwerk muß von eisernen Schornsteinen mindestens 40 cm entfernt bleiben 
und, soweit es einen geringeren Abstand als 50 cm hat, in wirksamer Weise isoliert 
werden. 
3. Bei der Verlegung von Rohrleitungen über der Kesseldecke ist zu beachten, daß sämt- 
liche dort befindlichen Sicherheitsvorrichtungen von einer Seite aus unbehindert bedient 
werden können.
	        
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